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§ 5 GemVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 12.

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 12. März 2007 § 5 Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen

(1)Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und dokumentiert den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächer in einem schriftlichen Zeugnis.
(2)In den Zeugnissen ist mindestens bei Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung (§ 2 Abs. 4) kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von den Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind.
(3)Spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis unter pädagogischer Berücksichtigung der Übertragungsskala (siehe Anlage) mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder auf den möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes.
(4)Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, nehmen in der Jahrgangsstufe 9 an der entsprechenden Prüfung teil. Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 verpflichtet werden, wenn die Erlangung des Mittleren Schulabschlusses auf Grund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit Ungenügend abgeschlossen wurde, steigt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 10 der Gemeinschaftsschule auf. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, kann die Klassenkonferenz das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann.
(5)Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen, bezogen auf die Anforderungsebene Gymnasium, in allen Fächern mindestens ausreichend sind, oder wenn der Notendurchschnitt auf der Mittleren Anforderungsebene in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit Ungenügend abgeschlossen wurde. Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich.
(6)Auf die Abschlussprüfungen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses finden die entsprechenden Regelungen der Verordnungen über die Haupt- und Realschulbildungsgänge (Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlussprüfung an der Hauptschule vom
  1. Juni 1991 (NBl. MBWJK. Sch.-H. S.297, ber. S. 403), Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlussprüfung an der Realschule vom
  2. Februar 1995 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 67) und über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe an allgemein bildenden Schulen (Landesverordnung über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe in der Fassung der Änderungsverordnung vom
  3. Dezember 2005 (NBl. MBF. Schl.-H. 2006 S. 9) Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 GemVO, vom 10.12.2009, gültig ab 01.08.2010 bis 31.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. 2007, 58 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002E7CNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemSchulV_SH_!_5

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