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§ 4 BeratStKostVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Berechnungsgrundlage für den Erstattungsbetrag Landesverordnung zur Erstattung der Kosten von Beratu

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung zur Erstattung der Kosten von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Beratungsstellen-Kostenverordnung - BeratStKostVO) Vom 6. Dezember 2018 Zum 13.08.2026 aktuellste ver

Landesverordnung zur Erstattung der Kosten von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Beratungsstellen-Kostenverordnung - BeratStKostVO) vom

  1. Dezember 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Erstattung der Kosten von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Beratungsstellen-Kostenverordnung - BeratStKostVO) vom
  2. Dezember 2018 01.01.2019 Eingangsformel 01.01.2019 § 1 - Empfangsberechtigte Träger 01.01.2022 § 2 - Voraussetzungen für den Erhalt von Landesmitteln 01.01.2023 § 3 - Berechnung des Förderkontingents 01.01.2022 § 4 - Berechnung des Erstattungsbetrages pro Vollzeitstelle 01.01.2023 § 5 - Auszahlung des Erstattungsbetrages 01.01.2023 § 6 - Inkrafttreten 01.01.2022 Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom
  3. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 535), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  4. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Empfangsberechtigte Träger Die Landesverbände der freien Wohlfahrtspflege in Schleswig-Holstein, die Träger von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sind, deren Mitgliedsorganisationen sowie der Landesverband Pro Familia und der Verein Donum Vitae e.V. sind freie Träger im Sinne des § 1 Gesetz zur Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Sie können Landesmittel zur Erstattung von Personal- und Sachkosten beim zuständigen Ministerium mit einem amtlichen Vordruck schriftlich für die ihnen angeschlossenen anerkannten Beratungsstellen für jedes Jahr anfordern.

§ 1

§ 2 Voraussetzungen für den Erhalt von Landesmitteln Die freien Träger sind verpflichtet,

  1. die Landesmittel zur Durchführung der Beratung entsprechend der §§ 2 und 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom
  2. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  3. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082), zu verwenden,
  4. das geförderte Vollzeitstellenkontingent nach § 3 in jedem Erstattungsjahr vorzuhalten,
  5. die Fördermittel in voller Höhe an die ihnen angeschlossenen Beratungsstellen weiterzuleiten,
  6. dem zuständigen Ministerium maßgebliche, die Erstattung betreffende Umstände unverzüglich mitzuteilen.

§ 2§ 3 Berechnung des Förderkontingents Zur Berechnung des Vollzeitstellenbedarfs gemäß § 4 Sch

KG wird der am

  1. Juni des Vorjahres des Erstattungsjahres durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ermittelte Bevölkerungsstand zugrunde gelegt. Darauf angerechnet werden:
  2. für jede und jeden nach § 9 SchKG anerkannte Ärztin oder anerkannten Arzt 0,5 Vollzeitstellen,
  3. die Stellenkontingente der Kreise und kreisfreien Städte für die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung,
  4. die in Stellenanteile umgerechneten Fördermittel der Kreise und kreisfreien Städte an freie Träger für die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung.

§ 3

§ 4 Berechnung des Erstattungsbetrages pro Vollzeitstelle Das Land erstattet den empfangsberechtigten Trägern pro Vollzeitstelle pauschal 85 % des Vollzeitstellenwertes. Der Vollzeitstellenwert ergibt sich aus der Summe der Personal- und Sachausgaben in folgender Höhe: 1. Personalausgaben

  1. a)Personalkosten in Höhe des Jahresarbeitsentgelts für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12, Erfahrungsstufe 4 der Anlage G des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (einzusehen unter https://www.tdl-online.de/tv-l/tarifvertrag.html ) einschließlich der Jahressonderzahlung gemäß § 20 des Tarifvertrags. Das Jahresarbeitsentgelt wird für jedes Erstattungsjahr auf der Grundlage des am 30. Juni des Vorjahres für den Erstattungszeitraum tarifvertraglich vereinbarten Entgelts berechnet. Hinzu kommt ein pauschaler Aufschlag für die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, den Umlagen und der Berufsgenossenschaft. Dieser wird für die Erstattungsjahre 2022 bis 2025 auf die Höhe von 31 % des Jahresarbeitsentgelts einschließlich der Jahressonderzahlung festgelegt;
  2. b)Personalgemeinkosten in Höhe von 26,5 % der Personalkosten nach Buchstabe a (10 % Kosten für Hilfspersonal, 5 % Kosten für Leitung, 10 % Kosten für Verwaltung, 1,5 % für Qualifikation); 2. Sachausgaben in Höhe von 18,5 % der Personalausgaben nach Nummer 1 (10 % für personalbezogenen Sachkosten, 8,5 % für Kosten der Informationstechnik);

§ 4

§ 5 Auszahlung des Erstattungsbetrages Die Auszahlung der Landesmittel erfolgt in gleichen Teilen als Abschlagszahlung jeweils zum

  1. Februar,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober eines jeden Jahres. Die nicht gemäß § 2 Nummer 1 verwendeten Landesmittel werden bis zum
  5. März des Folgejahres zurückgefordert.

§ 5§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 2019 in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.