← Deutschland

§ 5 SHHeilvfV Landesnorm Schleswig-Holstein - Pflegekosten Landesverordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Schleswig-Holsteinische Heilve

Landesverordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Schleswig-Holsteinische Heilverfahrensverordnung - SHHeilvfV) Vom 3. Dezember 2013 § 5 Pflegekosten

(1)Die Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, solange Verletzte infolge des Dienstunfalls bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität dauerhaft für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Voraussetzungen sind alle zwei Jahre nach Beginn der Pflege, in der Regel aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, zu prüfen.
(2)Bei der häuslichen Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte werden Pflegekosten nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens unter Berücksichtigung der notwendigen Pflege in Höhe der beihilfefähigen Höchstbeträge nach § 12 a Abs. 1 BhVO erstattet. Wird nachgewiesen, dass höhere Kosten notwendig sind, um die notwendigen Pflegeleistungen zu erbringen, kann auch der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehende Betrag erstattet werden.
(3)Wird die notwendige Pflege durch Familienangehörige erbracht, werden 75 % der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet. Wenn eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger einen Beruf aufgegeben hat, um die Pflege ausüben zu können und der Ausfall des Arbeitseinkommens die Pflegekosten nach Satz 1 übersteigt, kann der Ausfall des Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet werden.
(4)Wird die notwendige Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte und Familienangehörige erbracht, werden die Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet. Betragen die Kosten für die berufsmäßige Pflegekraft weniger als 25 % der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1, werden nur die Kosten für die berufsmäßige Pflegekraft und die Pflegekosten nach Absatz 3 erstattet.
(5)Die Kosten für eine nicht nur vorübergehende Pflege in einer geeigneten und zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - vom
  1. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 2 a des Gesetzes vom
  2. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)), werden entsprechend dem Umfang der erforderlichen Hilfe erstattet, wenn die Pflege sonst nicht gewährleistet ist. Auf die erstattungsfähigen Kosten für erforderliche Pflege, Unterkunft und Verpflegung ist ein angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt anzurechnen. Anzurechnen ist der Wert für Verpflegung nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom
  3. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  4. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2714), sowie bei Alleinstehenden zusätzlich der Wert für Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV.
(6)Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, sind die Leistungen entsprechend zu mindern. Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten ruht bei stationärer Behandlung und Kuren. Die Zahlung kann ganz oder teilweise weiter erfolgen, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Verletzten gefährden würde. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 538 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002E83NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HeilvfV_SH_!_5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.