Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) Vom 3. Mai 2010 § 6 Quotierung (1) 1 Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind
je Studienort vorweg abzuziehen: 1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 %, 2. für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr
- a)2,2 % im Studiengang Medizin,
- b)0,5 % im Studiengang Pharmazie,
- c)0,1 % im Studiengang Tiermedizin,
- d)1,4 % im Studiengang Zahnmedizin. 2 Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze können zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben werden; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt. 3 Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauf folgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
- a)im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
- b)im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
- c)im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
- d)im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
(2)1 Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen:
- 2 % für Fälle außergewöhnlicher Härte,
- 0,2 % für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,
- 3 % für die Auswahl für ein Zweitstudium. 2 Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung bei der Verfahrensdurchführung zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. 3 Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(3)Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 20 % der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.
(4)Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 60 % der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.
(5)Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, werden nach Wartezeit vergeben.
(6)1 ln den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 5 hinzugerechnet. 2 In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 und 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 4 hinzugerechnet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MWV.Schl.-H. 2010, 14 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002E9ANN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=StiftVergabeV_SH_!_6