Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) Vom 3. Mai 2010 § 10 Auswahlverfahren der Hochschulen (1) 1 Das Auswahlverfahren
der Hochschulen wird auf der Grundlage der Hochschulsatzung von den einzelnen Hochschulen durchgeführt. Die Hochschulen sind in diesem Verfahren nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. 2 Hochschulen können die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. 3 Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(2)1 Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer
- unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt oder
- im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder
- nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Stiftung zugelassen worden ist. 2 Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Stiftung für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.
(3)Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum
- Februar, für das Wintersemester bis zum
- August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:
- Namen und Anschrift sowie Tag und Ort der Geburt,
- die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,
- die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,
- die nach § 14 ermittelte Wartezeit,
- Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
- das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, sofern es der Stiftung vorliegt,
- die Art einer Berufsausbildung und die Dauer einer Berufstätigkeit oder eines Praktikums,
- die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 .
(4)1 Soweit der Stiftung Verfahrensergebnisse der Hochschulen in Form von Ranglisten für das Sommersemester bis zum
- Februar, für das Wintersemester bis zum
- August vorliegen, werden Bewerberinnen und Bewerber, die nach diesen Ranglisten eine Zulassungsmöglichkeit für die von ihnen in höchster Präferenz gewählte Hochschule haben, an deren Auswahl verfahren sie zu beteiligen sind, von dieser Hochschule zugelassen. 2 Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum
- März, für das Wintersemester bis zum
- September mit, welche Bewerberinnen und Bewerber unter Satz 1 fallen. 3 Die Hochschulen erteilen in diesen Fällen Zulassungsbescheide. 4 Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 5 Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum
- März, für das Wintersemester bis zum
- September mit.
(5)1 Die Hochschulen teilen der Stiftung für das Sommersemester bis zum
- März, für das Wintersemester bis zum
- September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit, soweit die Ranglisten nicht bereits nach Absatz 4 übermittelt worden sind. 2 Die Stiftung gleicht sämtliche Ranglisten ab, indem in den Fällen mehrerer Zulassungsmöglichkeiten für eine Bewerberin oder einen Bewerber nur diejenige für die in höchster Präferenz genannte Hochschule bestehen bleibt, und übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum
- März, für das Wintersemester bis zum
- September die bereinigten Ranglisten. 3 Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. 4 Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 5 Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum
- März, für das Wintersemester bis zum
- September mit.
(6)1 Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Stiftung die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum
- April, für das Wintersemester bis zum
- Oktober an die Hochschulen. 2 Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. 3 Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 4 Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum
- April, für das Wintersemester bis zum
- Oktober mit.
(7)1 Nach Abschluss des Nachrückverfahrens werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. 2 Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 VergabeVO Stiftung, vom 24.04.2017, gültig ab 04.05.2017 bis 17.12.2020 § 10 VergabeVO Stiftung, vom 29.05.2015, gültig ab 09.06.2015 bis 03.05.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MWV.Schl.-H. 2010, 14 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002E9ANN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=StiftVergabeV_SH_!_10