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§ 3 JagdZV SH 2005 Landesnorm Schleswig-Holstein - Jagdzeiten Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 18. Oktober 2005 gü

Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten Vom 18. Oktober 2005 § 3 Jagdzeiten

(1)Für die nach Landesrecht jagdbaren Wildarten gelten folgende Jagdzeiten:
  1. Marderhund ganzjährig
  2. Mink ganzjährig
  3. Waschbär ganzjährig
  4. Nutria vom
  5. August bis
  6. Februar
  7. Aaskrähen vom
  8. August bis
  9. Februar
  10. Elster vom
  11. August bis
  12. Februar
  13. Nilgans vom
  14. August bis
  15. Januar
(2)Zur Abwehr erheblicher landwirtschaftlicher Schäden und zum Schutze der heimischen Tierwelt ist der Fang von Aaskrähen und Elstern mit selektiv fangenden Einzelfangfallen während der Jagdzeit gestattet. Über die getätigten Fänge ist ein gesondertes Fangbuch zu führen, in welchem die verantwortlichen Jagdausübungsberechtigten die getätigten Fänge nach Arten und Anzahl aufzuschlüsseln und die Kontrollen der Fallen nachzuweisen haben.
(3)Abweichend von den durch die Verordnung über die Jagdzeiten festgesetzten Jagdzeiten darf die Jagd ausgeübt werden auf:
  1. Rebhühner vom
  2. Oktober bis
  3. Dezember
  4. Ringeltauben vom
  5. August bis
  6. April mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom
  7. August bis
  8. Oktober sowie vom
  9. Februar bis
  10. April nur zur Schadensabwehr ausgeübt werden darf, wenn sie in Trupps auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen sowie Baumschulflächen einfallen.
  11. Graugänse und Kanadagänse vom
  12. August bis
  13. Januar mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Kanadagänse im August und für Grau- und Kanadagänse in der Zeit vom
  14. September bis
  15. Oktober nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen ausgeübt werden darf.
(4)In den Kreisen Nordfriesland, Dithmarschen, Pinneberg und Steinburg darf nur außerhalb von Europäischen Vogelschutzgebieten und nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen die Jagd auf Nonnengänse in der Zeit vom
  1. Oktober bis zum
  2. Januar ausgeübt werden. Die Notwendigkeit zur Abwehr erheblicher Schäden auf Grünlandkulturen muss zuvor durch einen anerkannten Sachverständigen festgestellt worden sein.
(5)In den Kreisen Nordfriesland, Dithmarschen, Steinburg, Pinneberg und auf der Insel Fehmarn darf die Jagd auf Pfeifenten zur Abwehr erheblicher Schäden auf gefährdeten Ackerkulturen auch zur Nachtzeit ausgeübt werden.
(6)Die außerhalb der Jagdzeit vom
  1. November bis
  2. Februar erlegten Ringeltauben sowie die erlegten Nonnengänse sind in der Wildnachweisung gesondert zu erfassen.
(7)Im Bereich der Deichkörper nach § 64 und § 65 des Landeswassergesetzes darf die Jagd auf Füchse und Wildkaninchen zur Gewährleistung der Deichsicherheit auch in der Setzzeit ausgeübt werden.
(8)Die Jagd auf Höckerschwäne darf in der Zeit vom
  1. November bis
  2. Februar nur mit Kugelschuss ausgeübt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 508 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002E9DNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JagdZV_SH_!_3

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