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§ 3 PlausiPrV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Zulassung Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung vom 3. Januar 2017 gültig ab: 19.12.2018 g

Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung Vom 3. Januar 2017 § 3 Zulassung

(1)Die Zulassung zur Plausibilitätsprüfung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Im Zulassungsantrag sind folgende Angaben zu machen:
  1. Personaldaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse, aufenthaltsrechtlicher Status,
  2. Zweck der Feststellung des Bildungsstandes,
  3. lückenlose Darstellung des schulischen Werdeganges im Herkunftsland mit Angaben zu den tatsächlich besuchten Schulen mit Schulform sowie zu Zeitraum und Dauer des Schulbesuchs,
  4. Benennung des im Herkunftsland erworbenen Schulabschlusses und gegebenenfalls Vorlage von Nachweisdokumenten,
  5. Erklärung, dass und warum die Vorlage von Nachweisdokumenten im Original fluchtbedingt ohne eigenes Verschulden unmöglich geworden ist.
(2)Die Angaben können nur in deutscher, englischer oder französischer Sprache gemacht werden. Hilfen bei der Antragstellung insbesondere durch die Migrationsberatung, anerkannte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie ehrenamtlich tätige Personen sind statthaft.
(3)Die Zulassung zur Plausibilitätsprüfung ist zu erteilen, wenn
  1. der Zweck, der mit der Feststellung des Bildungsstandes verfolgt wird, durch die Prüfung erreicht werden kann,
  2. die Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 bis 5 glaubhaft sind und die Annahme erlauben, dass bei Vorliegen eines Nachweisdokumentes im Original der im Herkunftsland erreichte Bildungsstand gemäß § 140 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SchulG grundsätzlich als mit dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig anerkannt werden könnte,
  3. für die Durchführung einer Prüfung in der Herkunftssprache geeignete Prüferinnen und Prüfer vorhanden sind und die schriftlichen Aufgaben in einem angemessenen Zeitraum erstellt werden können,
  4. die Antragstellerin oder der Antragsteller aus ihrem oder seinem Herkunftsland geflohen ist und über einen Aufenthaltsstatus gemäß Anlage 1 verfügt,
  5. die Antragstellerin oder der Antragsteller nach dem
  6. Dezember des Jahres in das Bundesgebiet gekommen ist, das dem Jahr der Plausibilitätsprüfung vier Jahre vorausgeht,
  7. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Wohnung ( § 2 Absatz 8 SchulG ) in Schleswig-Holstein hat. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 können auch Personen mit einem anderen Aufenthaltsstatus zugelassen werden, soweit dies zum Ausgleich fluchtbedingter Nachteile vergleichbar mit dem Personenkreis gemäß Anlage 1 erforderlich ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 PlausiPrV SH, vom 03.01.2017, gültig ab 01.02.2017 bis 18.12.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MSB.Schl.-H. 2017, 4 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EA2NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PlausiPrV_SH_!_3

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