verordnung über doppeltqualifizierende Bildungsgänge am Beruflichen Gymnasium Vom 30. Juni 2015 § 3 Dauer und Gestaltung (1) Der doppeltqualifizierende Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 umfasst
§ 1
Absatz 2 Nummer 1 nach der Einführungsphase 2.
§ 1
Absatz 2 Nummer 3 vor der Einführungsphase 3.
§ 1Absatz 2 Nummer 4 nach der Qualifikationsphase durchgeführt. Die zusätzliche berufsbezogene Phase kann einmal wiederholt werden.
(4)§ 3 Absatz 2 und 3 BGVO findet Anwendung.
(5)Die Berufsabschlussprüfung findet im Bildungsgang
- nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase,
- nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 am Ende der Qualifikationsphase statt.
(6)Die Berufsabschlussprüfung
§ 1
Absatz 2 Nummer 4 richtet sich nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2352), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
- August 2013 (BGBl. I S. 3005). Der schriftliche Teil der Prüfung nach § 12 PTA-APrV, die mündliche Prüfung in Pharmazeutischer Gesetzeskunde, Berufskunde nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 PTA-APrV sowie die praktische Prüfung Übungen zur Drogenkunde nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 PTA-APrV finden am Ende der Qualifikationsphase statt. Die übrigen mündlichen und praktischen Prüfungsteile nach den §§ 13 und 14 PTA-APrV finden am Ende des ersten Schulhalbjahres, die Prüfung in Apothekenpraxis nach § 15 PTA-APrV am Ende des zweiten Schulhalbjahres der zusätzlichen berufsbezogenen Phase statt. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 BerGymdqualBiGV SH, vom 30.06.2015, gültig ab 10.07.2015 bis 30.08.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MSB.Schl.-H. 2015, 175 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EA4NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BerGymdqualBiGV_SH_!_3