Landesverordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS - VergabeVO ZVS) Vom 17. April 2008 § 6 Quotierung
(1)Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen: 1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 vom Hundert, 2. für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr
- a)2,2 vom Hundert im Studiengang Medizin,
- b)0,5 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,
- c)0,1 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin,
- d)1,4 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin. Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze können auch zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben werden; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt. Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauf folgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
- a)im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze
- b)im Studiengan Pharmazie: 12 Studienplätze
- c)im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze
- d)im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
(2)Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen;
- 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,
- 0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,
- 3 vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium. Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung bei der Verfahrensdurchführung zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(3)Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 20 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.
(4)Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 60 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absätzen 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.
(5)Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, werden nach Wartezeit vergeben.
(6)In den Quoten nach den Absätzen 1 Satz 1 Nr. 2 und 2 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 5 hinzugerechnet. In den Quoten nach den Absätzen 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 4 hinzugerechnet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV Schl.-H. 2008, 107 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EAANN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VergabeVO_SH_!_6