Landesverordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS - VergabeVO ZVS) Vom 17. April 2008 § 19 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1)Bewerberinnen und Bewerber, die
- eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
- mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom
- Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954 geleistet haben,
- einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom
- Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstegesetzes gilt entsprechend,
- ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
(2)Ist die frühere Zulassung in der Abiturbestenquote erfolgt, lässt die Zentralstelle vorab die Bewerberin oder den Bewerber in dieser Quote an demselben Studienort erneut zu. Ist die frühere Zulassung im Auswahlverfahren einer Hochschule oder im Losverfahren einer Hochschule nach § 10 Abs. 7 erfolgt, lässt diese Hochschule in ihrem Auswahlverfahren die Bewerberin oder den Bewerber vorab erneut zu. Ist die frühere Zulassung in einer sonstigen, von der Zentralstelle vergebenen Quote erfolgt oder beruht der Zulassungsanspruch nicht auf einer tatsächlich erfolgten Zulassung, wählt die Zentralstelle die Bewerberin oder den Bewerber vor der Vergabe der Studienplätze in den sonstigen Quoten aus. Die erneute Zulassung nach Satz 1 und 2 setzt voraus, dass der Studienort der früheren Zulassung für die entsprechende Quote an erster Stelle genannt worden ist.
(3)Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.
(4)Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(5)Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Zentralstelle gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV Schl.-H. 2008, 107 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EAANN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VergabeVO_SH_!_19