Landesverordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS - VergabeVO ZVS) Vom 17. April 2008 Anlage 4 Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 21 Abs. 1 Satz 3 )
(1)Ein Studienort kann eine Hochschule, ein Teil einer Hochschule oder ein gemeinsames Studienangebot mehrer Hochschulen sein.
(2)Einem Studienort eines Landes zugeordnet sind der Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Kreise oder kreisfreien Städte des Landes. Sofern sich in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, ist dieser Kreis oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. Kreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen; dabei gelten Bremen und Bremerhaven als eine kreisfreie Stadt.
(3)Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studienort dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt dieses Studienorts angrenzen.
(4)In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet - für Bayern in einer Stufenfolge von 1 bis 9 entsprechend der Entfernung -, angegeben.
(5)Ist ein Studienort im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben; dies gilt auch für außerhalb des Landes gelegene Studienorte.
(6)Für Bayern ist der der Hauptwohnung nächstgelegene Studienort jeweils mit der Stufe 1 angegeben; die weitere Zuordnung ergibt sich aus der Stufenfolge. Schleswig-Holstein Kreise Studienorte Flensburg Kiel Lübeck Kreisfreie Städte Flensburg 0 70 140 Kiel 70 0 70 Lübeck 140 70 0 Neumünster 90 30 50 Kreise Dithmarschen 70 70 110 Herzogtum Lauenburg 150 80 0 Nordfriesland 40 70 130 Ostholstein 110 40 0 Pinneberg 130 80 60 Plön 100 0 40 Rendsburg-Eckernförde 60 0 80 Schleswig-Flensburg 0 40 110 Segeberg 110 50 20 Steinburg 100 60 80 Stormarn 120 60 0 Angrenzende Kreise Mecklenburg-Vorpommern Landkreis Nordwestmecklenburg - - 0 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MWV Schl.-H. 2008, 107 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EAANN00000000041