Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (Sportwettvermittlungsverordnung - SVVO) Vom 8. April 2020 § 5 Voraussetzungen
(1)Eine Sportwettvermittlung ist nur an Veranstalter mit einer Konzession nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4a GlüStV , die zum stationären Sportwettvertrieb berechtigt, zulässig. Der Veranstalter hat die Erfüllung dieser Anforderung bei Antragstellung durch Vorlage der Konzession gegenüber der Erlaubnisbehörde nachzuweisen.
(2)Eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle darf nur dann erteilt werden, wenn bei Antragstellung nachgewiesen ist, dass der Vermittler nach den Vorschriften dieser Verordnung zuverlässig und leistungsfähig ist. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die beantragte stationäre Vermittlung von Sportwetten den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft, der Vermittler unzuverlässig ist oder eine Unzulässigkeit der Sportwettvermittlung nach § 3 Absatz 5 Erster GlüÄndStV AG vorliegt.
(3)Für jede Wettvermittlungsstelle sind neben einem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage 1) folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Lückenloser Lebenslauf des Vermittlers mit dessen eigenhändiger Unterschrift, welcher die folgenden Angaben enthalten muss:
- a)den vollständigen Namen,
- b)den Geburtsnamen,
- c)das Geburtsdatum,
- d)den Geburtsort und das Geburtsland,
- e)die Anschrift des Hauptwohnsitzes,
- f)die Staatsangehörigkeit,
- g)die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse, 2. maßstabsgerechter (1:100) Grundrissplan der Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle einschließlich der geplanten Standorte für Wettschalter, Wettterminals und der technischen Geräte für Live-Übertragungen, 3. maßstabsgerechter (1:500) Lageplan, aus dem die Lage der Wettvermittlungsstelle innerhalb des Gebäudes oder Gebäudekomplexes ersichtlich ist; der Lageplan ist nicht erforderlich, wenn die Wettvermittlungsstelle der einzige Gewerbebetrieb unter der im Antrag genannten Postanschrift ist, 4. Bestätigung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde über die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, 5. Bestätigung der zuständigen Behörde über die Vereinbarkeit der Wettvermittlungsstelle mit der kommunalen Bauleitplanung, wobei ein positiver Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung für die Wettvermittlungsstelle in der beantragten Form als gleichwertig anzusehen ist, 6. Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 oder § 31 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), sowie ein Auszug aus dem deutschen Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), für den Vermittler, welche beide zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen und im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen sind, 7. Bonitätsauskunft über den Vermittler, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf; sie ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen, 8. schriftliche Bestätigung des Vermittlers, dass dieser beziehungsweise alle vertretungsbefugten Personen sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal bezüglich ihrer Pflichten nach den glücksspielrelevanten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Minderjährigen- und Spielerschutzes sowie der Handhabung der technischen Geräte, unterwiesen wurden, 9. Kopie des Vertrages zwischen Veranstalter und Vermittler über die Sportwettvermittlung, 10. Vordruck über die Erklärungen zur stationären Vermittlung von Sportwetten (Anlage 2) mit eigenhändiger Unterschrift des Vermittlers. Der Antrag bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sollte es sich bei dem Vermittler um eine juristische Person handeln, sind die Unterlagen nach den Nummern 1, 6 und 7 für alle vertretungsbefugten Personen vorzulegen. Darüber hinaus sind für juristische Personen eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Satzung, ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister sowie ein Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person selbst einzureichen.
(4)Unzulässig ist die Vermittlung von Sportwetten in Räumlichkeiten,
- in denen der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholhaltigen Getränken stattfindet,
- die sich in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden, in dem eine Spielhalle oder Spielbank betrieben wird,
- die einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten unterschreiten,
- in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt werden oder
- in denen keine ständige Anwesenheit des Vermittlers oder geschulten Personals zur Wahrnehmung der Pflichten nach §§ 9 und 12 vor Ort gewährleistet ist. Die Vermittlung ist auch dann unzulässig, wenn zwischen den Räumlichkeiten für die Sportwettvermittlung und angrenzenden Räumlichkeiten, in denen ein Angebot nach Nummer 1 oder Nummer 4 vorgehalten wird, keine vollständige bauliche Trennung besteht.
(5)Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EADNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SportWettVV_SH_!_5