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§ 12 SVVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Schutz der Spielerinnen und Spieler Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (Sportw

Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (Sportwettvermittlungsverordnung - SVVO) Vom 8. April 2020 § 12 Schutz der Spielerinnen und Spieler

(1)Der Vermittler und das von ihm betraute Personal haben durch Beobachtung der Spielerinnen und Spieler Anhaltspunkte für problematisches Spielverhalten zu erkennen und die im Sozialkonzept für die stationäre Vermittlung vorgesehenen Schritte einzuleiten. Zur Entscheidung über die Verhängung einer Fremdsperre gemäß § 8 Absatz 2 GlüStV sind diese Anhaltspunkte in geeigneter Weise zu dokumentieren und gegebenenfalls der zuständigen Behörde zur Entscheidung über Widersprüche gegen eine Fremdsperre auf Anforderung zuzuleiten.
(2)Wettterminals sind an Orten aufzustellen, die vom Personal ständig eingesehen werden können.
(3)Der Vermittler und das von ihm betraute Personal sollen keine Wetten von offensichtlich alkoholisierten oder auf andere Weise berauschten Personen annehmen.
(4)Der Vermittler muss gewährleisten, dass die Informationen gemäß § 7 Absatz 1 GlüStV sowie die jeweils aktuell geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen leicht zugänglich bereitgestellt werden. Es ist ausreichend, wenn die Informationen in elektronischer Form auf dem Display des Wettschalters oder des Wettterminals zur Verfügung stehen.
(5)Der Veranstalter muss der Spielerin oder dem Spieler den unmittelbaren Zugang zu Angaben über den Stand des Spielkontos, die Spielhistorie mit Einsätzen, Gewinnen und Verlusten, Ein- und Auszahlungen und sonstige diesbezügliche Transaktionen ermöglichen. Dabei müssen die vollständigen Angaben aus allen gegebenenfalls bestehenden Unterkonten enthalten sein. Der Spielerin oder dem Spieler sind nach jeder Authentifizierung beziehungsweise jedem Log-In die Angaben gemäß Satz 1 aus den jeweils vorangegangenen 30 Tagen darzustellen. Eine Spielteilnahme kann erst nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Angaben durch die Spielerin oder den Spieler erfolgen. Der Veranstalter muss auf Antrag der Spielerin oder des Spielers die in Satz 1 genannten Angaben für die vergangenen zwölf Monate zur Verfügung stellen.
(6)Der Vermittler muss im Rahmen der Prävention leicht verständliche Informationen über
  1. die Risiken des Spiels und
  2. Hilfsmaßnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler leicht zugänglich bereitstellen. Darüber hinaus sind gut sichtbar Selbsterhebungsbögen zur Suchtgefährdung auszulegen. Die Informationen und Selbsterhebungsbögen sind in deutscher Sprache bereitzustellen; sie können zusätzlich in weiteren Sprachen angeboten werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EADNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SportWettVV_SH_!_12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.