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§ 3 WBRVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachk

Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Pflegefachkräften für Rehabilitation (WBRVO) Vom 12. November 2008 * § 3 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

(1)Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht, klinischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfasst. Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Über die Teilnahme am Unterricht und über die berufspraktischen Einsätze ist ein Nachweis zu führen.
(2)Der Lehrgang besteht aus einer Grundlagenphase und einer Vertiefungsphase. In der Vertiefungsphase erfolgt die Spezialisierung auf einen der folgenden Schwerpunkte:
  1. kardiologische und pulmonologische Rehabilitation
  2. psychiatrische und psychosomatische Rehabilitation
  3. neurologische und neurochirurgische Rehabilitation
  4. geriatrische Rehabilitation und Langzeitpflege
  5. orthopädische, rheumatologische und unfallchirurgische Rehabilitation
  6. onkologische Rehabilitation
  7. fachübergreifende Rehabilitation bei speziellen Erkrankungen.
(3)Die Grundlagenphase umfasst einen Kernkurs mit 400 Unterrichtsstunden gemäß Anlage 2 und berufspraktische Anteile im Umfang von 320 Stunden im gewählten Schwerpunktbereich und 80 Stunden in einem anderen Bereich der Rehabilitation. Die berufspraktischen Anteile werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel durchgeführt. Der Kernkurs wird durch eine schriftliche Hausarbeit abgeschlossen.
(4)Die Vertiefungsphase dauert mindestens ein Jahr. In dieser Phase muss die Weiterbildung berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Berufstätigkeit erfolgt im gewählten Schwerpunktbereich. Die Vertiefungsphase besteht aus drei Vertiefungsmodulen im Umfang von insgesamt 104 Unterrichtsstunden gemäß Anlage 3 und 156 Stunden klinischem Unterricht. Während der Vertiefungsphase ist eine Fallstudie zu erstellen.
(5)Klinischer Unterricht ist organisiertes, vorausgeplantes Lernen im klinischen Kontext. Er kann als Einzelunterricht oder in Kleingruppen mit bis zu fünf Personen erteilt werden. Während der klinischen Unterrichtszeiten ist die Weiterbildungsteilnehmerin oder der Weiterbildungsteilnehmer von jeglicher Arbeitsverpflichtung freizustellen. Lernkonzepte für den klinischen Unterricht sollen gemeinsam von Lehrkräften der Weiterbildungsstätte, Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern und anderen fachkompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Rehablilitationseinrichtung erarbeitet werden. Die für die Erteilung des Klinischen Unterrichtes erforderlichen fachlichen und berufspädagogischen Kompetenzen können auch von mehreren, gemeinsam unterrichtenden Personen nachgewiesen werden.
(6)Fortbildungen, die in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor Lehrgangsbeginn absolviert worden sind, sowie Bestandteile abgeschlossener, ähnlicher Weiterbildungen, können auf Antrag anerkannt werden, sofern sie Unterrichtsanteilen der Weiterbildung gleichwertig sind. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen gilt entsprechend. Fußnoten *) Gemäß Artikel 9
(3)Nr. 4 des Gesetzes vom 16.07.2015 (GVOBl. S. 206, 220) tritt diese Verordnung mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Pflegeberufekammer außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 599 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EB2NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RehaPflWeitBiV_SH_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.