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§ 11 GKWO Landesnorm Schleswig-Holstein - Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden u

Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO -) Vom 2. Dezember 2009 § 11 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1)In das Wählerverzeichnis werden von Amtswegen alle Wahlberechtigten ( § 3 des Gesetzes) eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, im Wahlbezirk gemeldet sind.
(2)In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag ferner alle Wahlberechtigten eingetragen, die nachweisen, dass sie sich im Wahlbezirk sonst gewöhnlich aufhalten und im Bundesgebiet für eine Wohnung nicht gemeldet sind.
(3)Meldet sich eine wahlberechtigte Person erst nach dem Stichtag und bis zum Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, an, wird sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Erfolgt die Anmeldung während der Einsichtsfrist, wird sie nur auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die wahlberechtigte Person soll auf diese Regelungen hingewiesen werden. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag oder auf Einspruch und befand sich die bisherige Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, im Land Schleswig-Holstein, benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter der Fortzugsgemeinde. Diese oder dieser streicht die wahlberechtigte Person in ihrem oder seinem Wählerverzeichnis.
(4)Absatz 3 gilt entsprechend für Wahlberechtigte, die bisher mit Nebenwohnung in der Gemeinde gemeldet waren und ihre Hauptwohnung in diese Gemeinde verlegen.
(5)Verlegt eine wahlberechtigte Person ihre Wohnung in einen anderen Wahlbezirk der Gemeinde und meldet sie sich bis zum Beginn der Einsichtsfrist um, wird sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen. Meldet sie sich nach dem Beginn der Einsichtsfrist um, wird sie bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirks geführt. Die wahlberechtigte Person soll bei der Ummeldung entsprechend unterrichtet und auf die Möglichkeiten der Wahl mit Wahlschein hingewiesen werden.
(6)Wenn bei einem Wechsel der Wohnung oder Hauptwohnung in den Fällen der Absätze 3 und 4 bei der bisher zuständigen Meldebehörde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht ( § 4 des Gesetzes) nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die nunmehr zuständige Gemeindewahlleiterin oder den nunmehr zuständigen Gemeindewahlleiter, die oder der die betreffende Person im Wählerverzeichnis streicht. § 15 gilt sinngemäß. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 GKWO, vom 02.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 21.07.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 747 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EB5NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KomWO_SH_!_11

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