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§ 12 GKWO Landesnorm Schleswig-Holstein - Benachrichtigung der Wahlberechtigten Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schle

Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO -) Vom 2. Dezember 2009 § 12 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1)Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Benachrichtigung erfolgt in Leichter Sprache nach dem Muster der Anlage 1 im DIN A 4 - Format und soll enthalten
  1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen) und die Wohnung der wahlberechtigten Person,
  2. die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlkreises,
  3. die Angabe des Wahlraums,
  4. die Angabe, ob der Wahlraum barrierefrei im Sinne des § 2 Absatz 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes in der Fassung vom
  5. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 582) zu erreichen ist, und ein Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume erhalten können,
  6. die Angabe der Wahldauer,
  7. die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
  8. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Pass bereitzuhalten,
  9. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
  10. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will, b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 18 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3), c) dass eine andere als die wahlberechtigte Person den Wahlscheinantrag für diese nur stellen kann, wenn sie eine schriftliche Vollmacht vorlegt, d) dass der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 vorliegen; die Voraussetzungen sind im Einzelnen anzugeben,
  11. den auffälligen Hinweis, dass die wahlberechtigte Person ihren Wahlscheinantrag auch direkt bei der Gemeindewahlleiterin oder bei dem Gemeindewahlleiter abgeben und die Briefwahl gleich an Ort und Stelle vollziehen kann.
(2)Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Wahlscheinantrag in Leichter Sprache beizufügen. Für den Mindestinhalt des Vordrucks ist das Muster der Anlage 1 a maßgebend. Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 GKWO, vom 14.12.2017, gültig ab 22.12.2017 bis 30.12.2019 § 12 GKWO, vom 29.05.2012, gültig ab 29.06.2012 bis 21.07.2016 § 12 GKWO, vom 02.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 28.06.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 747 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EB5NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KomWO_SH_!_12

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