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§ 19 GKWO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erteilung von Wahlscheinen Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holste

Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO -) Vom 2. Dezember 2009 § 19 Erteilung von Wahlscheinen

(1)Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(2)Wahlscheine dürfen nicht vor dem 34. Tag vor der Wahl erteilt werden.
(3)Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen ist der Name der oder des Bediensteten einzudrucken.
(4)Dem Wahlschein sind beizufügen 1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, 2. ein amtlicher Wahlumschlag, 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem
  1. a)die vollständige Anschrift der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters angegeben ist,
  2. b)der Wahlkreis bezeichnet ist, für den der Stimmzettel gilt, und
  3. c)der für die Briefwahl bestimmte Wahlbezirk (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes) bezeichnet ist, 4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 6. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 20.
(5)Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag (§ 18 Abs. 1), eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung eines Wahlscheins (§ 18 Abs. 4) oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird. Postsendungen sind von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter freizumachen. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.
(6)Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter ab, soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.
(7)Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 18 Abs. 2 gesondert aufgeführt werden. Das Verzeichnis wird als Liste, als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine oder im automatisierten Verfahren geführt. Auf dem Wahlschein sind zu vermerken
  1. die Nummer, unter der der Wahlschein im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
  2. die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis geführt wird,
  3. bei nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, dass der Wahlschein nach § 18 Abs. 2 erteilt worden ist.
(8)Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt ein Verzeichnis, in das der Name der betreffenden Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter unterrichtet alle Wahlvorstände des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, über dessen Ungültigkeit, soweit die Unterrichtung nicht durch das Verzeichnis nach § 41 Nr. 3 erfolgt. In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass insoweit kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefes vorliegt.
(9)Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein mit einer neuen Nummer erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 GKWO, vom 13.07.2016, gültig ab 22.07.2016 bis 30.12.2019 § 19 GKWO, vom 29.05.2012, gültig ab 29.06.2012 bis 21.07.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 747 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EB5NN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KomWO_SH_!_19

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