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§ 25 GKWO Landesnorm Schleswig-Holstein - Form der Wahlvorschläge Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO -) Vom 2. Dezember 2009 § 25 Form der Wahlvorschläge

(1)Dem Wahlvorschlag sind beizufügen 1. von jeder vorgeschlagenen Bewerberin und jedem vorgeschlagenen Bewerber die schriftliche Erklärung nach dem Muster der Anlage 12, in der enthalten sind
  1. a)die Zustimmung zum Wahlvorschlag und
  2. b)Angaben über die berufliche Tätigkeit, soweit sie für die Vereinbarkeit mit dem angestrebten Mandat von Bedeutung ist, 2. für jede vorgeschlagene Bewerberin und jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindewahlleiterin oder des zuständigen Gemeindewahlleiters nach dem Muster der Anlage 14, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung ist kostenfrei zu erteilen, 3. von jeder vorgeschlagenen Bewerberin und jedem vorgeschlagenen Bewerber, die oder der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, eine Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 15, dass sie oder er infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung im Herkunftsmitgliedstaat von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist, 4. im Falle eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 17; diese Erklärung kann für mehrere Bewerberinnen und Bewerber gemeinsam in einer Ausfertigung eingereicht werden. Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch im Listenwahlvorschlag derselben Partei oder Wählergruppe auf, genügt es, wenn die sich auf beide Wahlvorschläge beziehende Erklärung nach Satz 1 Nr. 1, die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 und die Versicherung an Eides Statt nach Satz 1 Nr. 3 nur dem unmittelbaren Wahlvorschlag beigefügt werden.
(2)Mit dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, die nicht mit mindestens einer oder einem für sie in Schleswig-Holstein aufgestellten und gewählten Vertreterin oder Vertreter im Deutschen Bundestag, im Schleswig-Holsteinischen Landtag, in der Vertretung des Wahlgebiets oder, bei Gemeindewahlen, in der Vertretung des Kreises vertreten ist, sind außerdem einzureichen
  1. die Satzung der Partei oder Wählergruppe,
  2. das für die Partei oder Wählergruppe geltende Programm,
  3. der Nachweis, dass der nach der Satzung für das Wahlgebiet oder für das Gebiet des Landes zuständige Vorstand der Partei oder Wählergruppe nach demokratischen Grundsätzen gewählt worden ist; der Nachweis ist durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder einer schriftlichen Erklärung mehrerer bei der Wahl anwesender Personen zu führen. Die Unterlagen sind der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter in einfacher Ausfertigung einzureichen. Sie gelten dann als Beifügung für alle von der Partei oder Wählergruppe eingereichten Wahlvorschläge. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Bestätigung des Innenministeriums nach § 26 vorliegt.
(3)Der Satzung ist zu entnehmen, welches Organ als Leitung der für das Wahlgebiet örtlich bestehenden Gliederung der Partei oder Wählergruppe im Sinne des § 21 Satz 1 des Gesetzes zuständig und somit zur Unterzeichnung befugt ist. Für Wahlgebiete ohne örtliche Gliederung im Sinne des Satzes 1 ist die Zuständigkeit aufgrund der Satzung festzustellen; im Zweifelsfall gilt das satzungsgemäße Organ der nächsten übergeordneten Gliederungsstufe als zeichnungsbefugt. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 GKWO, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 30.12.2019 § 25 GKWO, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 21.02.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 747 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EB5NN00000000043 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KomWO_SH_!_25

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