Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO -) Vom 2. Dezember 2009 § 57 Zählung der Stimmen im Stapel-Listen-Verfahren
(1)Mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer legen die Stimmzettel zu Stapeln, die sie unter Aufsicht behalten; sie bilden
- nach Parteien und Wählergruppen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen jeweils alle verfügbaren Stimmen für Bewerberinnen und Bewerber derselben Partei oder Wählergruppe zweifelsfrei gültig abgegeben worden sind,
- einen Stapel mit den anderen Stimmzetteln, auf denen zweifelsfrei gültige Stimmen abgegeben worden sind,
- einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und leer abgegebenen Wahlumschlägen (§ 55 Abs. 2 Nr. 2),
- einen Stapel mit den übrigen Stimmzetteln.
(2)Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Absatz 1 Nr. 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die einzelnen Stapel nacheinander in der Reihenfolge der Parteien und Wählergruppen auf dem Stimmzettel. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher prüft, ob die Stimmzettel eines jeden Stapels gleich gekennzeichnet sind, und sagt zu jedem Stapel an, für welche Wahlvorschläge er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen dem Stapel nach Absatz 1 Nr. 4 hinzu. Danach zählen je zwei Mitglieder des Wahlvorstands, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die nach Satz 2 geprüften Stimmzettel eines jeden Stapels unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln für jede Bewerberin und für jeden Bewerber die Anzahl der für sie oder ihn abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher kann in den Fällen der Sätze 1 bis 3 ihre oder seine Aufgaben ganz oder teilweise auf ein anderes Mitglied des Wahlvorstands, das keine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt hat, übertragen.
(3)Anschließend übergeben die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 geordneten Stimmzettel und Wahlumschläge unter ihrer Aufsicht haben, der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die einzelnen Stapel nacheinander. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt bei jedem Stimmzettel, der keinen Anlass zu Bedenken gibt, an, für welche Bewerberinnen und Bewerber Stimmen abgegeben worden sind. Bei ungekennzeichneten Stimmzetteln und leer abgegebenen Wahlumschlägen (Absatz 1 Nr. 3) sagt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils eine ungültige Stimme an; diese Stimmzettel und Wahlumschläge sind auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ungültig" zu versehen. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen dem Stapel nach Absatz 1 Nr. 4 hinzu.
(4)Sodann entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den nach Absatz 1 Nr. 4 geordneten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Ein Stimmzettel, bei dem keine Stimme für gültig erklärt worden ist, gilt als eine ungültige Stimme; ist mindestens eine Stimme für gültig erklärt worden, bleiben die nicht abgegebenen und die nicht für gültig erklärten Stimmen bei der Zählung der ungültigen Stimmen unberücksichtigt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerberinnen und Bewerber die Stimmen lauten. Sie oder er vermerkt die Entscheidung auf der Rückseite des Stimmzettels. Die Stimmzettel sind fortlaufend zu nummerieren.
(5)Zur Zählung der Stimmen in den Fällen der Absätze 3 und 4 werden von dafür bestimmten Mitgliedern des Wahlvorstands oder von Hilfskräften eine Zählliste und eine Gegenzählliste nach dem Muster der Anlage 29 geführt. Jede Listenführerin und jeder Listenführer verzeichnet jede angesagte gültige und ungültige Stimme in der dafür vorgesehenen Spalte der Zählliste, indem sie oder er fortlaufend eine Zahl abstreicht, und wiederholt die Ansage der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers. Die Zahlenergebnisse der Zählliste und der Gegenzählliste müssen übereinstimmen; ergeben sich Unterschiede, sind sie aufzuklären. Die Listen werden von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der Listenführerin oder dem Listenführer unterschrieben.
(6)Die nach den Absätzen 2 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammengezählt und in die Wahlniederschrift eingetragen. Zwei Mitglieder des Wahlvorstands, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, prüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Weitere Fassungen dieser Norm § 57 GKWO, vom 13.07.2016, gültig ab 22.07.2016 bis 30.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 747 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EB5NN00000000096 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KomWO_SH_!_57