Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO -) Vom 2. Dezember 2009 § 58 Zählung der Stimmen im Stapelverfahren
(1)Mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer legen die Stimmzettel zu folgenden Stapeln, die sie unter Aufsicht behalten:
- Nach Bewerberinnen und Bewerbern getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig für dieselbe Bewerberin oder denselben Bewerber abgegeben worden ist,
- einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und leer abgegebenen Wahlumschlägen (§ 55 Abs. 2 Nr. 2),
- einen Stapel mit den übrigen Stimmzetteln.
(2)Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Absatz 1 Nr. 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die einzelnen Stapel nacheinander in der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher prüft, ob die Stimmzettel eines jeden Stapels gleich gekennzeichnet sind, und sagt zu jedem Stapel an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen dem Stapel nach Absatz 1 Nr. 3 hinzu. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher kann in den Fällen der Sätze 1 bis 3 ihre oder seine Aufgaben ganz oder teilweise auf ein anderes Mitglied des Wahlvorstands, das keine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt hat, übertragen.
(3)Anschließend prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel und leer abgegebenen Wahlumschläge (Absatz 1 Nr. 2). Sie oder er sagt an, dass die Stimme ungültig ist, und versieht jeden dieser Stimmzettel und Wahlumschläge auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ungültig".
(4)Danach zählen je zwei Mitglieder des Wahlvorstands, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettel und Wahlumschläge eines jeden Stapels unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln 1. für jede Bewerberin und jeden Bewerber die Anzahl der für sie oder ihn abgegebenen Stimmen, 2. die Anzahl der ungültigen Stimmen.
(5)Sodann entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den nach Absatz 1 Nr. 3 geordneten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber die Stimme lautet. Sie oder er vermerkt die Entscheidung auf der Rückseite des Stimmzettels. Die Stimmzettel sind fortlaufend zu nummerieren.
(6)Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammengezählt und in die Wahlniederschrift eingetragen. Zwei Mitglieder des Wahlvorstands, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, prüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Weitere Fassungen dieser Norm § 58 GKWO, vom 13.07.2016, gültig ab 22.07.2016 bis 30.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 747 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EB5NN00000000098 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KomWO_SH_!_58