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§ 63 GKWO Landesnorm Schleswig-Holstein - Feststellung des endgültigen Gesamtergebnisses Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen

Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO -) Vom 2. Dezember 2009 § 63 Feststellung des endgültigen Gesamtergebnisses

(1)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sie soweit wie möglich auf. Sie oder er kann hierzu die in § 62 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen in Gegenwart von mindestens zwei weiteren Personen einsehen; über die Einsichtnahme ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Beteiligten zu unterschreiben. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln.
(2)Nachdem die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dem Wahlausschuss Bericht erstattet hat, stellt dieser das Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Er ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.
(3)Im Anschluss an die Feststellung gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis mündlich bekannt. Sie oder er weist dabei auf die Regelung in § 37 des Gesetzes hin.
(4)Die Niederschrift über die Sitzung (§ 2 Abs. 4) ist nach dem Muster der Anlage 35 zu fertigen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses, die an der Feststellung teilgenommen haben, sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übersendet eine Ausfertigung der Niederschrift nebst Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde; kreisangehörige Städte über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner übersenden diese Unterlagen der Kommunalaufsichtsbehörde über die Landrätin oder den Landrat. Die Kommunalaufsichtsbehörde prüft die Ordnungsmäßigkeit der Wahl anhand der eingereichten Unterlagen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration außerdem jeweils eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Gemeindewahlen nach dem Muster der Anlage 37 und der Kreiswahlen in den kreisangehörigen Gemeinden nach dem Muster der Anlage 38. Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter der kreisfreien Städte übersenden ebenfalls nach dem Muster der Anlage 38 eine nach Wahlbezirken aufgegliederte Zusammenstellung des Wahlergebnisses. Weitere Fassungen dieser Norm § 63 GKWO, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 21.02.2019 § 63 GKWO, vom 02.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 30.04.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 747 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EB5NN00000000109 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KomWO_SH_!_63

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.