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§ 67 GKWO Landesnorm Schleswig-Holstein - Nachrücken Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- un

Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO -) Vom 2. Dezember 2009 § 67 Nachrücken

(1)Liegen die Voraussetzungen für ein Nachrücken ( § 44 des Gesetzes) vor, benachrichtigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den örtlichen Vorstand der Partei oder Wählergruppe, für die die ausgeschiedene Vertreterin oder der ausgeschiedene Vertreter aufgestellt war, und fordert ihn auf, binnen einer Woche mitzuteilen, ob die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber auf der Liste, die oder der bei der Wahl für die Partei oder Wählergruppe als deren Mitglied aufgetreten war, seit der Aufstellung der Liste ununterbrochen der Partei oder Wählergruppe angehört hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fordert die nächste Bewerberin oder den nächsten Bewerber auf, binnen einer Woche mitzuteilen, ob sie oder er seit der Aufstellung der Liste einer anderen Partei oder Wählergruppe beigetreten ist oder ob sie oder er weiterhin parteilos ist.
(2)Der Verzicht einer Listenbewerberin oder eines Listenbewerbers auf ihre oder seine Anwartschaft auf einen Sitz in der Vertretung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ihn der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter gegenüber schriftlich erklärt hat. Der Verzicht ist unwiderruflich.
(3)Nach Freiwerden des Sitzes benachrichtigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die berufene Listennachfolgerin oder den berufenen Listennachfolger von ihrer oder seiner Wahl und fordert sie oder ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. In der Benachrichtigung ist darauf hinweisen, dass
  1. sie oder er die Mitgliedschaft in der Vertretung mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach Satz 1 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter erwirbt,
  2. die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine oder keine schriftliche Erklärung abgegeben wird,
  3. diese Folge nicht eintritt, wenn in den Fällen des § 37 a des Gesetzes die Mitgliedschaft in der Vertretung nur bei schriftlichem Nachweis der Beurlaubung vom Dienstverhältnis oder der Übertragung einer anderen Funktion erworben werden kann,
  4. eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt und
  5. die Annahme- oder Ablehnungserklärung nicht widerrufen werden kann. Die berufenen Listennachfolgerinnen und Listennachfolger können ihr Amt erst ausüben, wenn sie die Wahl angenommen haben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 747 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EB5NN00000000114 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KomWO_SH_!_67

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.