Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO -) Vom 2. Dezember 2009 § 72 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
(1)Für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gelten die §§ 1 bis 5, 7 bis 21, 27, 29, 30, 35 bis 55, 58, 59, 61 bis 63 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2, §§ 92, 93 Abs. 1 und §§ 94 bis 99 entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnittes nicht etwas anderes ergibt.
(2)§ 12 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass in der Benachrichtigung der Wahlberechtigten auch der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl anzugeben ist.
(3)§ 18 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass mit der Beantragung eines Wahlscheins zugleich ein Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragt werden kann.
(4)§ 29 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass ein Wahlvorschlag ebenfalls zurückzuweisen ist, wenn er den Anforderungen des § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung nicht entspricht. Die Niederschrift nach § 29 Abs. 6 ist nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen.
(5)Für den Mindestinhalt der Wahlbekanntmachung nach § 38 Abs. 1 ist das Muster der Anlage 27 maßgebend.
(6)§ 45 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Wahlbenachrichtigung der Wählerin oder dem Wähler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückzugeben ist. Dies gilt nicht, wenn nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen worden ist.
(7)§ 54 Nr. 5 gilt mit der Maßgabe, dass in dem Fall, in dem nur ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen ist, die Zahl der auf die Bewerberin oder den Bewerber abgegebenen gültigen „Ja"- und „Nein"-Stimmen festgestellt wird.
(8)§ 58 gilt mit der Maßgabe, dass im Falle nur eines Wahlvorschlags die Stimmzettel nach „Ja"- und „Nein"-Stimmen zu ordnen sowie die Zahlen der „Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ermitteln sind.
(9)§ 63 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlausschuss in dem Fall, in dem keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, feststellt, dass eine Stichwahl stattzufinden hat. Der Gemeindewahlausschuss stellt ebenfalls die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber fest. Für die Niederschrift nach § 63 Abs. 4 ist das Muster der Anlage 36 zu verwenden.
(10)§ 96 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aus andersfarbigem Papier hergestellt werden.
(11)§ 98 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Stimmen der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zuletzt zu zählen und zu melden sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 747 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EB5NN00000000120 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KomWO_SH_!_72