Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO -) Vom 2. Dezember 2009 § 75 Form der Wahlvorschläge
(1)Muss ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 51 Abs. 3 des Gesetzes), gilt folgendes:
- Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 zu leisten. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei, sie oder er kann das Formblatt auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben. Wird bei der Anforderung von der Bewerberin oder dem Bewerber der Nachweis erbracht, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die in Satz 3 genannten Angaben auf dem Formblatt zu vermerken.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners anzugeben.
- Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter auf dem Formblatt oder auf einem besonderen Vordruck nach dem Muster der Anlage 11 a zu bescheinigen, dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass diese Person den Wahlvorschlag unterstützt.
- Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Werden mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, sind die Unterschriften, die der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts nach Nummer 3 vorgelegt werden, ungültig. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll darauf hinwirken, dass ungültige Unterschriften innerhalb der Einreichungsfrist durch andere ersetzt werden.
- Nach Einreichung des Wahlvorschlags können Unterschriften nicht mehr zurückgenommen werden.
(2)Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- Bei einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13;
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;
- bei einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Gesetzes nach dem Muster der Anlage
- Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Fraktionsvorschlags in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben;
- die erforderliche Anzahl von Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Absatz 1 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 des Gesetzes von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.
(3)Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 1 Nr. 3) ist kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie oder er nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 75 GKWO, vom 13.07.2016, gültig ab 22.07.2016 bis 30.12.2019 § 75 GKWO, vom 29.05.2012, gültig ab 29.06.2012 bis 21.07.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 747 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EB5NN00000000125 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KomWO_SH_!_75