Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO -) Vom 2. Dezember 2009 § 87 Bekanntmachungen
(1)Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Gemeinde und für den Kreis üblichen Form. Soweit danach die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt, beträgt die Aushangsfrist eine Woche. Soweit die Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet erfolgt, ist in der Zeitung unter Angabe der Internetadresse hierauf hinzuweisen. Der Hinweis in der Zeitung ist durch einen durch Aushang zu erfolgenden Hinweis zu ersetzen, wenn Bekanntmachungen in der Zeitung ortsüblich nicht vorgesehen sind. Der Hinweis muss zuvor innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Tagen erfolgt sein. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen des Wahlgebiets bekannt gegeben werden.
(2)Soweit die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter ihre Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen (§ 13 Abs. 2) und ihre Wahlbekanntmachungen (§ 38) in den gleichen Verkündungsblättern oder Tageszeitungen veröffentlichen, können gemeinsame Bekanntmachungen erfolgen. Für deren Gestaltung sind die Muster nach Anlage 2 und Anlage 28 maßgebend.
(3)Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, beginnt die Frist
- bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter oder Tageszeitungen veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
- bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt,
- bei Bekanntmachungen, die durch Bereitstellung im Internet erfolgen, mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar sind; der nach Absatz 1 Satz 3 erforderliche Hinweis in der Zeitung muss zuvor innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Tagen erfolgt sein.
(4)Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, genügt es, wenn
- bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter, Tageszeitungen oder durch Bereitstellung im Internet veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss; im Falle der Bereitstellung im Internet muss der nach Absatz 1 Satz 3 erforderliche Hinweis zuvor innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Tagen erfolgt sein,
- bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.
(5)Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, genügt ein Aushang am Dienstgebäude der Wahlleiterin oder des Wahlleiters oder im Eingang des Gebäudes.
(6)In den Fällen, in denen ein Amt nach § 13 des Gesetzes oder ein Amt oder eine Gemeinde nach § 13a des Gesetzes Aufgaben wahrnehmen, werden die Bekanntmachungen veröffentlicht in der für
- das Amt oder die Gemeinde üblichen Form oder
- die übertragende Gemeinde üblichen Form; in diesem Fall ist in der für das Amt oder für die Gemeinde üblichen Form auf die Veröffentlichung in der übertragenden Gemeinde hinzuweisen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 87 GKWO, vom 02.12.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 28.06.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 747 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EB5NN00000000145 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KomWO_SH_!_87