Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Zahnärztekammer) Vom 28. November 2014 § 8 Behandlung der Wahlvorschläge
(1)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Nicht wählbare Bewerberinnen und Bewerber sind zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Bewerberinnen und Bewerber und die Vertrauensperson sind unverzüglich zu benachrichtigen.
(2)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.
(3)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(4)Haben Wahlberechtigte mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter diese Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(5)Wahlvorschläge, die
- nicht den Erfordernissen des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 entsprechen,
- nicht dem Erfordernis des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechen,
- nicht alle Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 3 enthalten,
- ohne die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber eingereicht worden sind oder
- aufgrund von Streichungen nach Absatz 1, 3 oder 4 nicht mehr den Anforderungen entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zurück mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Ist im Falle der Nummer 2 eine Beseitigung des Mangels nicht möglich, hat die Vertrauensperson innerhalb der Frist nach Satz 1 die dafür maßgeblichen Gründe darzulegen. Wird die Frist hierfür nicht eingehalten oder wird in den übrigen Fällen der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, sind die Wahlvorschläge ungültig.
(6)Die Feststellung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge trifft der Wahlvorstand; die Vertrauensperson eines für ungültig erklärten Wahlvorschlages ist unverzüglich zu benachrichtigen. Der Wahlvorstand vergibt durch Los Ordnungsnummern, die den Wahlvorschlägen zugeordnet werden.
(7)Ist nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 genannten Frist in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in geeigneter Weise dazu auf, Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einzureichen. Geht innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein, findet die Wahl in diesem Wahlkreis nicht statt; § 15 gilt entsprechend. Kann die Wahl nicht durchgeführt werden, weil kein Wahlvorschlag die Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Ausnahmen zulassen.
(8)Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis zum 15. Februar des Wahljahres bekannt zu machen. Die Namen der Personen, die die Wahlvorschläge unterzeichnet haben, werden nicht bekanntgegeben. Bei Wahlvorschlägen, die nach Absatz 5 Satz 2 als gültig anerkannt worden sind, erläutert der Wahlvorstand unter Angabe der von der Vertrauensperson genannten Gründe, warum diese ein Abweichen von § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen.
(9)Nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge kann jede Bewerberin und jeder Bewerber zum Zwecke der Wahlwerbung die Anschriften der von dem jeweiligen Wahlvorschlag betroffenen Wahlberechtigten gegen Kostenerstattung von der Zahnärztekammer erhalten, soweit die Wahlberechtigten nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist in dem Wahlausschreiben ( § 4 ) hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 16 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EB8NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Z%C3%84KammerWO_SH_!_8