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§ 8 PsychThKammerWO SH 2015 Landesnorm Schleswig-Holstein - Behandlung der Wahlvorschläge Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Psy

Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Psychotherapeutenkammer) Vom 28. November 2014 § 8 Behandlung der Wahlvorschläge

(1)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Wahlvorschläge nicht wählbarer Bewerberinnen und Bewerber sind zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Bewerberinnen und Bewerber sind unverzüglich zu benachrichtigen.
(2)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.
(3)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4)Wahlvorschläge, die nicht den Erfordernissen des § 7 Absatz 2 und 4 entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter mit der Aufforderung zurück, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Wird die Frist hierfür nicht eingehalten oder wird in den übrigen Fällen der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, ist der Wahlvorschlag ungültig.
(5)Der Wahlvorstand entscheidet unbeschadet der Absätze 1 bis 4 über die Gültigkeit der Wahlvorschläge; Bewerberinnen und Bewerber, deren Wahlvorschläge für ungültig erklärt worden sind, sind ebenso wie die Vertrauensperson unverzüglich zu benachrichtigen. Der Wahlvorstand vergibt durch Los Ordnungsnummern, die den Wahlvorschlägen zugeordnet werden.
(6)Ist nach Ablauf der Frist nach § 7 Absatz 1 nicht die geforderte Mindestzahl gültiger Wahlvorschläge nach § 7 Absatz 2 eingegangen, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Kammermitglieder in geeigneter Weise auf, Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einzureichen. Wird die Mindestzahl auch innerhalb der Nachfrist nicht erreicht, findet die Wahl nicht statt; § 15 gilt entsprechend. Wird bei einer erneuten Wahl die Mindestzahl nicht erreicht, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen des § 7 Absatz 2 zulassen.
(7)Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis zum 10. Juni des Wahljahres bekannt zu machen.
(8)Nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge kann jede Bewerberin und jeder Bewerber zum Zwecke der Wahlwerbung die Anschriften der von dem jeweiligen Wahlvorschlag betroffenen Wahlberechtigten gegen Kostenerstattung von der Psychotherapeutenkammer erhalten, soweit die Wahlberechtigten nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist in dem Wahlausschreiben ( § 4 ) hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EBANN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PsychThKammerWO_SH_!_8

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