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§ 13 PsychThKammerWO SH 2015 Landesnorm Schleswig-Holstein - Wahlanfechtung Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeuten

Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Psychotherapeutenkammer) Vom 28. November 2014 § 13 Wahlanfechtung

(1)Gegen die Wahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Einspruch entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.
(2)Die Aufsichtsbehörde nach § 77 Absatz 1 Heilberufekammergesetz bestellt auf Vorschlag des Vorstandes der Psychotherapeutenkammer nach Eingang des Einspruches unverzüglich einen Wahlprüfungsausschuss. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und deren Stellvertretungen. Ein Mitglied und dessen Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben, die übrigen müssen wahlberechtigte Kammermitglieder sein. Den Vorsitz im Wahlprüfungsausschuss führt das zum Richteramt befähigte Mitglied. Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses dürfen nicht berufen werden:
  1. Mitglieder des Vorstands der Kammer sowie Mitglieder des Vorstands der abgelaufenen Wahlperiode, sofern eine Neuwahl nach § 16 bereits erfolgt ist,
  2. die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sowie deren Stellvertretung,
  3. Bewerberinnen und Bewerber aus Wahlvorschlägen,
  4. bei der Kammer beschäftigte Personen. Die Kammerversammlung ist über die Bestellung des Wahlprüfungsausschusses zu unterrichten.
(3)Ergibt die Wahlprüfung, dass ein Mitglied der Kammerversammlung nicht wählbar war, ist dessen Wahl für ungültig zu erklären. Seine Mitgliedschaft ruht, solange der Beschluss der Kammerversammlung noch nicht rechtskräftig ist; § 14 gilt entsprechend.
(4)Ergibt die Wahlprüfung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein können, wird die Wahl für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet. Die Mitglieder der neu gewählten Kammerversammlung bleiben bis zum Abschluss der Wiederholungswahl im Amt.
(5)Ergibt die Wahlprüfung, dass das Wahlergebnis unrichtig festgestellt worden ist, ist die Feststellung aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Andernfalls ist das festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen. Bis zur Neufeststellung bleibt das gewählte Mitglied im Amt.
(5)Die Entscheidung der Kammerversammlung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied, das den Einspruch erhoben hatte, und dem gewählten Mitglied, das von der Entscheidung betroffen ist, zuzustellen.
(6)Die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied, das den Einspruch erhoben hat, und dem gewählten Mitglied, das von der Entscheidung betroffen ist, zuzustellen. Die Kammerversammlung ist über die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses zu unterrichten. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 PsychThKammerWO SH 2015, vom 22.01.2020, gültig ab 31.12.2019 bis 20.10.2022 § 13 PsychThKammerWO SH 2015, vom 28.11.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 30.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2015, 28 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EBANN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PsychThKammerWO_SH_!_13

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