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§ 18 LWO Landesnorm Schleswig-Holstein - Erteilung von Wahlscheinen Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlord

Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO -) Vom 17. Juli 2009 § 18 Erteilung von Wahlscheinen

(1)Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(2)Wahlscheine dürfen nicht vor dem 34. Tag vor der Wahl erteilt werden.
(3)Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen ist der Name der oder des Bediensteten einzudrucken.
(4)Dem Wahlschein sind beizufügen 1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, 2. ein amtlicher Wahlumschlag, 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem
  1. a)die vollständige Anschrift der Gemeindewahlbehörde angegeben ist,
  2. b)der Wahlkreis bezeichnet ist, für den der Stimmzettel gilt, und
  3. c)der für die Briefwahl bestimmte Wahlbezirk ( § 18 Abs. 2 des Gesetzes) bezeichnet ist, 4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 5. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 19.
(5)Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag (§ 17 Abs. 3) oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins (§ 17 Abs. 4) oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins vorgelegt wird. Postsendungen sind von der Gemeindewahlbehörde freizumachen. Die Gemeindewahlbehörde übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint.
(6)Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde ab, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.
(7)Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlbehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 17 Abs. 2 gesondert aufgeführt werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein sind zu vermerken
  1. die Nummer, unter der der Wahlschein im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
  2. die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis geführt wird,
  3. bei nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, dass der Wahlschein nach § 17 Abs. 2 erteilt worden ist.
(8)Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindewahlbehörde führt ein Verzeichnis, in das der Name dieser Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind, und verständigt hiervon die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter. Diese oder dieser unterrichtet die anderen Gemeindewahlbehörden des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins, die ihre Verzeichnisse nach Satz 2 entsprechend ergänzen. In den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass insoweit kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefes vorliegt.
(9)Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein mit einer neuen Nummer erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 LWO, vom 13.07.2016, gültig ab 22.07.2016 bis 05.08.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 430 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EBCNN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WahlO_SH_!_18

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