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§ 61 LWO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Hol

Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO -) Vom 17. Juli 2009 § 61 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1)Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach diesen Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten, nach Wahlbezirken geordnet, nach dem Muster der Anlage 24 zusammen; dabei bildet sie oder er für die Gemeinden und Ämter Zwischensummen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter diese so weit wie möglich auf.
(2)Nach Berichterstattung durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest
  1. die Anzahl der Wahlberechtigten,
  2. die Anzahl der Wählerinnen und Wähler insgesamt,
  3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Erststimmen,
  4. die Anzahl der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
  5. die Anzahl der für die jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
  6. die Anzahl der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen. Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3)Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
(4)Im Anschluss an die Feststellung gibt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Sie oder er weist dabei auf die Regelung in § 42 des Gesetzes hin.
(5)Die Niederschrift über die Sitzung (§ 1 Abs. 3) ist nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 24 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Feststellung teilgenommen haben, sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. Weitere Fassungen dieser Norm § 61 LWO, vom 13.07.2016, gültig ab 22.07.2016 bis 05.08.2019 § 61 LWO, vom 06.06.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 21.07.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 430 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EBCNN00000000112 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WahlO_SH_!_61

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