Landesverordnung über die Wahl des Landesschulbeirats (Wahlordnung Landesschulbeirat - LSchBWO) Vom 26. Juni 2009 § 5 Wahlhandlung
(1)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, ob die Wahlversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist. Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann die Wahlversammlung erneut geladen werden; sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Ladung der Wahlversammlung müssen mindestens drei Tage liegen.
(2)Die Wahlversammlung wählt einen Wahlvorstand, der aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer sowie Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern besteht.
(3)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Sie oder er prüft, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind, und gibt ihre Namen der Wahlversammlung bekannt. Die vorgeschlagenen Personen sollen sich äußern, ob sie bereit sind, eine Wahl anzunehmen.
(4)Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, soweit nicht das Verfahren nach Absatz 5 anzuwenden ist.
(5)Auf Verlangen eines Mitglieds wird mit verdeckten Stimmzetteln gewählt, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bereitstellt. Die Stimmzettel müssen von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Die Wahlberechtigten können auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen eintragen, wie Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen sind. Dabei ist zunächst das Mitglied, dann die Stellvertreterin oder der Stellvertreter einzutragen. Die Stimmzettel sind zu falten und bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter abzugeben. Der Wahlvorstand zählt die abgegebenen Stimmzettel, die insgesamt abgegebenen Stimmen, die ungültigen Stimmen, die gültigen Stimmen sowie die auf die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils entfallenden gültigen Stimmen.
(6)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt. Gewählt ist in der Reihenfolge der für jede Person abgegebenen Stimmen zunächst das Mitglied, dann die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zieht.
(7)Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(8)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt die Namen und Anschriften des gewählten Mitglieds und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium mit und übersendet gleichzeitig die Niederschrift, die Stimmzettel und die sonstigen Wahlunterlagen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. 2009, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EC0NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchulBeirWO_SH_!_5