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§ 19 LSchBWO Landesnorm Schleswig-Holstein - Übergangsbestimmungen Landesverordnung über die Wahl des Landesschulbeirats (Wahlordnung Landesschulbeira

Landesverordnung über die Wahl des Landesschulbeirats (Wahlordnung Landesschulbeirat - LSchBWO) Vom 26. Juni 2009 § 19 Übergangsbestimmungen

(1)Werden vor dem Ende der Amtszeit des bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtierenden Landesschulbeirats bis zum
  1. Juli 2010 Nachwahlen nach § 7 erforderlich, erfolgen diese für die Schularten Hauptschule, Realschule und Gesamtschule nach folgenden Maßgaben:
  2. Die Mitglieder der Landeselternbeiräte wählen entsprechend den von ihnen vertretenen Schularten die Vertreterinnen oder Vertreter der Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen. Die gewählten Personen werden im Falle der Hauptschule und der Realschule anstelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Regionalschule, im Falle der Gesamtschule anstelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinschaftsschulen Mitglied im Landesschulbeirat.
  3. Die Mitglieder der Landesschülervertretungen wählen entsprechend den von ihnen vertretenen Schularten die Vertreterinnen oder Vertreter für die Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen. Die gewählten Personen werden im Falle der Hauptschule und der Realschule anstelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Regionalschule, im Falle der Gesamtschule anstelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinschaftsschule Mitglied im Landesschulbeirat.
(2)Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Halbsatz 1 Nachbenennungen nach § 13 Abs. 1 erforderlich, sind anstelle der für Regionalschulen vorgesehenen Vertreterinnen oder Vertreter diejenigen der Hauptschulen und Realschulen und anstelle der für Gemeinschaftsschulen vorgesehenen Vertreterinnen oder Vertreter diejenigen der Gesamtschulen zu benennen.
(3)Neuwahlen und neue Benennungen von Vertreterinnen und Vertretern der Regionalschulen und Gemeinschaftsschulen für die nächste Amtszeit des Landesschulbeirats werden erst nach dem
  1. Juli 2010 durchgeführt. Soweit zum Zeitpunkt der Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach § 13 Abs. 1 die Gruppen von Lehrkräften des Hauptpersonalrates nach § 80MBG Schl.-H . nicht entsprechend den in § 135 Abs. 3 Nr. 3 SchulG genannten Schularten zusammengesetzt sein sollten, werden die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte aus den Bereichen der Regional- und Gemeinschaftsschulen gemeinsam durch die Gruppen des Hauptpersonalrates benannt, die vor dem
  2. August 2010 zur Vertretung der Hauptschul-, Realschul- und Gesamtschullehrkräfte gebildet worden sind.
(4)Die erste konstituierende Sitzung zum Beginn der nächsten Amtszeit des Landesschulbeirats wird nicht vor dem 1. November 2010 anberaumt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF. 2009, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EC0NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchulBeirWO_SH_!_19

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