Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen (Wahlordnung für Elternbeiräte - WahlOEB -) Vom 20. August 2007 § 1 Wahlgrundsätze
(1)Die Wahlen zu den Elternbeiräten in Elternversammlungen nach § 69 Abs. 1 SchulG (Klassenelternbeiräte) sowie zu den Kreiselternbeiräten und Landeselternbeiräten finden in Wahlversammlungen statt.
(2)Die Mitglieder des Klassenelternbeirats werden mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen oder in einem Wahlgang gewählt. Findet nur ein Wahlgang statt, sind in der Reihenfolge der für jede Person abgegebenen Stimmenanzahl zunächst die oder der Vorsitzende, dann die Stellvertretung und die weiteren Mitglieder gewählt. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit sich die Wahlberechtigten mit einfacher Mehrheit dafür entscheiden, die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung nach § 76 Abs. 4 Satz 3 SchulG den Mitgliedern des Klassenelternbeirates zu überlassen (Blockwahl).
(3)Die oder der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder der Vorstände des Schulelternbeirats, des Kreiselternbeirats und des Landeselternbeirats sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in einer als Wahlversammlung bezeichneten Sitzung, die in der Einladung als solche auszuweisen ist, jeweils in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. In den Wahlversammlungen werden auch entsprechend der Schulart die Mitglieder oder die Delegierten zur Bildung der Kreis- oder Landeselternbeiräte gewählt.
(4)Vor der Wahl ist über die Zahl der Mitglieder zu beschließen, falls im Ausnahmefall von der gesetzlich vorgesehenen Mitgliederzahl ( § 71 Abs. 1 , § 72 Abs. 2 , § 73 Abs. 3 , § 74 Abs. 3 , § 98 Abs. 1 SchulG ) abgewichen werden soll.
(5)Eine Wahlversammlung ist schriftlich oder elektronisch und mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt. Beruft die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied die Wahlversammlung für den Klassenelternbeirat nach § 13 Satz 3 und 4 ein, ist sie oder er abweichend von Satz 2 Wahlleiterin oder Wahlleiter.
(6)Eine Elternversammlung nach § 69 Abs. 1 SchulG ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten beschlussfähig. Im Übrigen ist eine Wahlversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 221 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EC2NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EltBeirWO_SH_!_1