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§ 5 SHVgVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufträge im Sektorenbereich Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinisch

verordnung über

Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung - SHVgVO) Vom 3. November 2005 § 5 Aufträge im Sektorenbereich

(1)

in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG genannten Auftraggeber,

eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1 und 4 Buchst. b oder c VgV ausüben, haben bei der Vergabe von Aufträgen

folgenden Bestimmungen anzuwenden: 1. im Fall von Liefer- und

nstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren,

zu

nstleistungen führen sollen,

Bestimmungen des 3. Abschnitts der VOL/A entsprechend.

s gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 3 .

Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§§ 28b und 30 b VOL/A finden keine Anwendung; 2.

im Fall von Bauaufträgen

Bestimmungen des 3. Abschnittes der VOB/A entsprechend auch unterhalb der in § 1 b Nr. 1 VOB/A genannten Auftragswerte.

Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. § 25 b Nr. 2 Satz 2, §§ 28 b und 33 b VOB/A finden keine Anwendung. Bekanntmachungen nach den 3. Abschnitten der VOL/A und VOB/A sind in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder in sonstiger geeigneter Weise vorzunehmen.

(2)

in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MFG genannten Auftraggeber,

eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 2, 3 oder 4 Buchst. a VgV ausüben, und

in § 14 Abs. 2 Nr. 4 MFG genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen

folgenden Bestimmungen anzuwenden: 1. im Falle von Liefer- und

nstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren,

zu

nstleistungen führen sollen,

Bestimmungen des 4. Abschnittes der VOL/A entsprechend.

s gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 3. Ein Verzicht auf einen vorherigen Aufruf zum Wettbewerb ist neben den in § 3 SKR Nr. 3 VOL/A genannten Voraussetzungen auch zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 50.000 Euro.

§§ 13SKR, 14 SKR und 16 SKR VOL/A finden keine Anwendung; 2.

im Fall von Bauaufträgen

Bestimmungen des 4. Abschnittes der VOB/A entsprechend auch unterhalb der in § 1 SKR Nr. 2 VOB/A genannten Auftragswerte. Ein Verzicht auf einen vorherigen Aufruf zum Wettbewerb ist neben den in § 3 SKR Nr. 3 VOB/A genannten Voraussetzungen auch zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 200.000 Euro.

§§ 12SKR und 13 SKR VOB/A finden keine Anwendung.

Anstelle von § 14 SKR VOB/A ist § 31 VOB/A anzuwenden. Bekanntmachungen nach den 4. Abschnitten der VOL/A und VOB/A sind in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder in sonstiger geeigneter Weise vorzunehmen.

(3)Auf

Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 MFG ist § 9 Abs. 1 VgV entsprechend anzuwenden. Auf

Absätze 1 und 2 ist § 9 Abs. 2 bis 5 VgV sinngemäß anzuwenden. § 10 VgV gilt entsprechend.

Mitteilungspflichten an

Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach den §§ 9 und § 10 VgV bestehen nicht. Weitere Fassungen

ser Norm § 5 SHVgVO, vom 07.12.2012, gültig ab 22.12.2012 bis 28.11.2013 § 5 SHVgVO, vom 08.12.2011, gültig ab 23.12.2011 bis 21.12.2012 § 5 SHVgVO, vom 15.12.2010, gültig ab 24.12.2010 bis 22.12.2011 § 5 SHVgVO, vom 18.06.2010, gültig ab 30.07.2010 bis 23.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 524 Permalink

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