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§ 8a SHVgVO Landesnorm Schleswig-Holstein § 8 a - Angepasste Wertgrenzen, Transparenz Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schlesw

verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung - SHVgVO) Vom 3. November 2005 § 8 a Angepasste Wertgrenzen, Transparenz (1) Bis zum 24. November 2010 gelt

den §§ 2 bis 5 folgende Wertgrenzen: 1.

§ 2Abs.

2 Satz 1 ist die Beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro. 2.

§ 2Abs.

3 Satz 1 ist die Freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro. 3.

§ 4Abs.

2 Satz 1 bis 3 ist eine Beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ohne Durchführung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 1.000.000 Euro. 4.

§ 4Abs.

3 Satz 1 ist eine Freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes in Höhe von 100.000 Euro. 5.

§ 5Abs.

2 Nr. 1 ist der Verzicht auf den Aufruf zum Wettbewerb zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro. 6.

§ 5Abs. 2 Nr. 2 ist der Verzicht auf den Aufruf zum Wettbewerb zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 1.000.000 Euro.

(2)Bei Vergaben nach der VOB/A ist bei Beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 150.000 Euro und Freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 50.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform, beispielsweise auf der gemeinde- oder amtseigenen Homepage, zu informieren. Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers 2. gewähltes Vergabeverfahren 3. Auftragsgegenstand 4. Ort der Ausführung 5. Name des beauftragten Unternehmers.
(3)Bei Vergaben nach der VOL/A ist ab einem Auftragswert von 25.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform, beispielsweise auf der gemeinde- oder amtseigenen Homepage, zu informieren. Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers
  2. gewähltes Vergabeverfahren
  3. Auftragsgegenstand
  4. Ort der Ausführung
  5. Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen
  6. voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung. Weitere Fassungen dieser Norm § 8a SHVgVO, vom 21.01.2013, gültig ab 01.02.2013 bis 28.11.2013 § 8a SHVgVO, vom 07.12.2012, gültig ab 22.12.2012 bis 31.01.2013 § 8a SHVgVO, vom 08.12.2011, gültig ab 23.12.2011 bis 21.12.2012 § 8a SHVgVO, vom 15.12.2010, gültig ab 24.12.2010 bis 22.12.2011 § 8a SHVgVO, vom 18.06.2010, gültig ab 30.07.2010 bis 23.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 524 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002ED3NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VgVO_SH_!_8a

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