verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung - SHVgVO) Vom 3. November 2005 § 8 a Angepasste Wertgrenzen, Transparenz (1) Bis zum 31. Dezember 2013 gelt
den §§ 2 bis 5 folgende Wertgrenzen, die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen: 1.
§ 2Abs.
2 Satz 1 ist die Beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro. 2.
§ 2Abs.
3 Satz 1 ist die Freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro. 3.
§ 4Abs.
2 Satz 1 bis 3 ist eine Beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ohne Durchführung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 1.000.000 Euro. 4.
§ 4Abs.
3 Satz 1 ist eine Freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes in Höhe von 100.000 Euro. 5.
§ 5Abs.
2 Satz 4 ist der Verzicht auf eine Bekanntmachung zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 100.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 1.000.000 Euro bei Bauaufträgen.
(2)Bei Vergaben nach der VOB/A ist bei Beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 150.000 Euro und Freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 50.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform, beispielsweise auf der gemeinde- oder amtseigenen Homepage, zu informieren. Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers 2. gewähltes Vergabeverfahren 3. Auftragsgegenstand 4. Ort der Ausführung 5. Name des beauftragten Unternehmers.
(3)Bei Vergaben nach der VOL/A ist ab einem Auftragswert von 25.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform, beispielsweise auf der gemeinde- oder amtseigenen Homepage, zu informieren. Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers
- gewähltes Vergabeverfahren
- Auftragsgegenstand
- Ort der Ausführung
- Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen
- voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung. Weitere Fassungen dieser Norm § 8a SHVgVO, vom 07.12.2012, gültig ab 22.12.2012 bis 31.01.2013 § 8a SHVgVO, vom 08.12.2011, gültig ab 23.12.2011 bis 21.12.2012 § 8a SHVgVO, vom 15.12.2010, gültig ab 24.12.2010 bis 22.12.2011 § 8a SHVgVO, vom 18.06.2010, gültig ab 30.07.2010 bis 23.12.2010 § 8a SHVgVO, vom 12.02.2009, gültig ab 27.02.2009 bis 29.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 524 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002ED3NN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VgVO_SH_!_8a