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§ 6 SHVgVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Hols

Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung - SHVgVO) Vom 13. November 2013 § 6 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen *

(1)Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen haben Auftraggeber ab einem geschätzten Auftragswert von 15.000 Euro darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen ( § 18 Abs. 1 TTG ) festgelegten Mindeststandards gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 TTG gewonnen oder hergestellt worden sind. Diese Hinwirkung umfasst die zu dokumentierende Prüfung, ob die zu beschaffende Leistung sensible Waren enthalten kann, die dem Hauptleistungsgegenstand der Beschaffung zuzurechnen und nicht nur unwesentlicher Bestandteil der Dienst-, Liefer- oder Bauleistung sind, und gegebenenfalls die Prüfung, ob für diese Waren mindestens ein Zertifikat, Siegel oder ein sonstiges Bescheinigungsverfahren für die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen existiert. In diesem Fall fordern Auftraggeber anhand des Formblatts „Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen ( § 18 TTG )“ (Anlage) mindestens von der für den Zuschlag vorgesehenen Bieterin oder von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter eine Erklärung und einen geeigneten Nachweis über die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, sofern die von ihm angebotene Leistung eine oder mehrere sensible Waren enthält, die in Afrika, Asien, Lateinamerika und/oder Südamerika gewonnen oder hergestellt worden sind.
(2)Als sensible Waren gelten:
  1. Bekleidung (z.B. Arbeitskleidung, Uniformen usw., z.B. T-Shirts, Hemden, Hosen, Schuhe),
  2. Stoffe und Textilwaren (z.B. Vorhangstoffe, Teppiche),
  3. Naturkautschuk-Produkte (z.B. Einmal-/ Arbeitshandschuhe, Reifen, Gummibänder),
  4. Lederwaren, Gerbprodukte (z.B. Botentaschen),
  5. Spielwaren,
  6. Sportartikel (z.B. Bälle, Schläger, weiteres Zubehör),
  7. Holz und Holzprodukte,
  8. Naturstein,
  9. Agrarprodukte (z.B. Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft).
(3)Gibt die Bieterin oder der Bieter die aufgrund des Absatzes 1 geforderten Erklärungen und Nachweise nicht fristgerecht oder unvollständig unter Berücksichtigung einer Nachforderung nach den Bestimmungen der VOB/A, VOL/A oder Sektorenverordnung ab, ist sein Angebot von der weiteren Wertung auszuschließen. Fußnoten *) [Red. Anm.: § 6 der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung vom
  1. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 439), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 472), wird durch die Landesverordnung zur Aufhebung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung vom
  3. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 71) mit Wirkung vom
  4. April 2019 aufgehoben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002ED5NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VergabeVO_SH_!_6

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