verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung - SHVgVO) Vom 13. November 2013 § 9 Angepasste Wertgrenzen, Transparenz (1) Bis zum 1. Oktober 2018 gelten
§ 2Abs.
2 Satz 1 ist die beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VOL/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro; 2.
§ 2Abs.
3 Satz 1 ist die freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 5 VOL/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro; 3.
§ 3
ist eine beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Absatz 3 VOB/A ohne Durchführung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 1.000.000 Euro; ab Erreichen dieses Auftragswertes ist eine beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Absatz 3 VOB/A ohne Durchführung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs zulässig für jedes Fachlos unterhalb eines geschätzten Einzelauftragswertes von 50.000 Euro. 4.
§ 3ist eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs.
5 VOB/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes in Höhe von 100.000 Euro; 5.
§ 4Abs.
2 Satz 5 ist der Verzicht auf eine Bekanntmachung zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 100.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 1.000.000 Euro bei Bauaufträgen.
(2)Bei Vergaben nach der VOB/A ist bei beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 150.000 Euro und freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 50.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform zu informieren. Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers, 2. gewähltes Vergabeverfahren, 3. Auftragsgegenstand, 4. Ort der Ausführung, 5. Name des beauftragten Unternehmers.
(3)Bei Vergaben nach der VOL/A ist ab einem Auftragswert von 25.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform zu informieren. Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers,
- gewähltes Vergabeverfahren,
- Auftragsgegenstand,
- Ort der Ausführung,
- Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen,
- voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 SHVgVO, vom 12.09.2018, gültig ab 01.10.2018 bis 31.03.2019 § 9 SHVgVO, vom 14.12.2015, gültig ab 24.12.2015 bis 30.11.2017 § 9 SHVgVO, vom 13.11.2013, gültig ab 29.11.2013 bis 23.12.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 439 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002ED5NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VergabeVO_SH_!_9