Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten an öffentlichen Schulen (Schul-Datenschutzverordnung - SchulDSVO) Vom 5. Juni 2015 § 12 Übermittlung
(1)Bei der Übermittlung personenbezogener Daten der Betroffenen an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen sind insbesondere § 30 Absatz 3 SchulG und § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) zu beachten.
(2)Andere öffentliche Stellen im Sinne des § 30 Absatz 3 SchulG sind insbesondere
- andere öffentliche Schulen,
- Schulträger öffentlicher Schulen,
- Schulaufsichtsbehörden,
- Jugendämter,
- Gesundheitsämter - schulärztlicher Dienst -,
- der schulpsychologische Dienst,
- Jobcenter (§ 6d SGB II) und
- örtliche Agentur für Arbeit (§ 367 Absatz 2 SGB III). Die Übermittlung personenbezogener Daten der Betroffenen an eine öffentliche Stelle gemäß Nummer 7 oder Nummer 8 darf zu Zwecken der Förderung der beruflichen Ausbildung oder der Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Qualifizierungsangebot erfolgen.
(3)Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule auf deren Anforderung die für die weitere Schulausbildung der Schülerin oder des Schülers erforderlichen Daten. Dies sind insbesondere
- die Individualdaten der Schülerin oder des Schülers und der Eltern (Nummer 1 und 2 der Anlage zu § 6 Absatz 1),
- Angaben über Schulbesuchszeiträume, über die bisher besuchten Schulen und Wiederholungen von Jahrgangsstufen (mit Gründen),
- Angaben über erreichte Schulabschlüsse oder Ausbildungsabschlüsse sowie Einzelangaben, die für die neu begonnene Schullaufbahn unerlässlich sind (insbesondere Lernpläne, bisheriger Fremdsprachen- und naturwissenschaftlicher Unterricht und alle Leistungsergebnisse ab Jahrgangsstufe 9),
- eine Zweitschrift der letzten beiden Zeugnisse, bei der Anmeldung für die weiterführende Schule eine Zweitschrift des Halbjahreszeugnisses und des Jahreszeugnisses der Jahrgangstufe 4,
- Angaben über einen sonderpädagogischen Förderbedarf einschließlich Förderplan,
- der kompetenzorientierte Entwicklungsbericht oder die Schulübergangsempfehlung, wenn der Wechsel in den Jahrgangsstufen 5 bis einschließlich 7 erfolgt. Die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen; die vollständige Schülerakte darf nur zur Einsichtnahme übergeben werden, verbunden mit dem Verbot, Kopien zu fertigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der abgebenden Schule hat die besonderen Umstände in der Schülerakte zu dokumentieren. Entsprechendes gilt für eine Übersendung der sonderpädagogischen Akte durch das zuständige Förderzentrum bei einer inklusiven Beschulung. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit eines Förderzentrums soll die vollständige sonderpädagogische Akte zum Verbleib übersandt werden.
(4)Absatz 3 gilt entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler an schulischen Veranstaltungen im Zusammenhang mit lehrplanmäßigem Unterricht anderer Schulen teilnehmen.
(5)Die Klassenelternbeiräte erhalten von den Schulen zur Durchführung ihrer Aufgaben die Adressdaten (einschließlich Telefonnummern und E-Mail-Adressen) der Eltern und der Lehrkräfte der jeweiligen Klasse, soweit die Betroffenen hierzu schriftlich ihre Einwilligung erteilt haben. Die Schulelternbeiräte erhalten von den Schulen Namen und Adressdaten (einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adressen) der in den Schulelternbeirat entsandten Klassenelternbeiratsmitglieder und deren Vertretung.
(6)Datenübermittlungen können schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen. Die Datenübermittlung per E-Mail ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass die personenbezogenen Daten der Betroffenen nicht durch Unbefugte eingesehen werden können. Die E-Mail-Kommunikation öffentlicher Schulen untereinander und mit anderen Landeseinrichtungen hat ausschließlich im Landesnetz Bildung zu erfolgen, wenn sie personenbezogene Daten enthält. Elektronische Datenträger, die versandt werden, dürfen ausschließlich personenbezogene Daten enthalten, die für die Empfängerin oder den Empfänger bestimmt sind; sie sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 LDSG zu verschlüsseln. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MSB.Schl.-H. 2015, 163 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002ED6NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchulDSV_SH_!_12