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§ 18 SchulDSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Einsatz privater informationstechnischer Geräte Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogene

Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten an öffentlichen Schulen (Schul-Datenschutzverordnung - SchulDSVO) Vom 5. Juni 2015 § 18 Einsatz privater informationstechnischer Geräte

(1)In Ausübung ihres Dienstes dürften Lehrkräfte abweichend von § 30 Absatz 2 SchulG ihre privaten informationstechnischen Geräte zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Betroffenen einsetzen, soweit ihnen hierfür zuvor eine schriftliche Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters erteilt worden ist. Datenverarbeitende Stelle im Sinne des LDSG bleibt auch in diesem Fall die jeweilige Schule.
(2)Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist der Lehrkraft auf Antrag zu erteilen, wenn 1. die Lehrkraft schriftlich zusichert,
  1. a)personenbezogene Daten im Sinne dieser Verordnung nur dienstlich und persönlich zu verarbeiten und sie keinem Dritten zugänglich zu machen,
  2. b)die Daten ausschließlich auf genehmigten informationstechnischen Geräten zu verarbeiten oder, wenn dabei weitere informationstechnische Geräte eingebunden werden, nur genehmigte Geräte oder solche des Schulträgers oder RBZ einzusetzen,
  3. c)alle technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik im Sinne von §§ 5 und 6 LDSG durchzuführen, insbesondere die personenbezogenen Daten gemäß § 6 Absatz 3 LDSG zu verschlüsseln und Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff Unbefugter auf die Daten über das Internet zu verhindern (insbesondere aktivierte Firewall, Betriebssystem und sicherheitsrelevante Software mit den jeweils aktuellen Sicherheitsupdates sowie Antiviren-Programm mit stets aktuellen Antivirensignaturen),
  4. d)dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben nach § 41 LDSG und der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben nach § 6 Absatz 5 LDSG zu ermöglichen, 2. die Lehrkraft schriftlich die für die Verarbeitung zu verwendenden informationstechnischen Geräte und Programme genau bezeichnet und sich verpflichtet, alle zukünftigen Änderungen hieran unverzüglich mitzuteilen, 3. die für die Verarbeitung zu verwendenden informationstechnischen Geräte und Programme Gewähr dafür bieten, die Maßnahmen gemäß §§ 5 und 6 LDSG durchführen zu können, insbesondere das nach dem Stand der Technik und der Schutzbedürftigkeit der Daten erforderliche und angemessene Maß an Vertraulichkeit sicherzustellen; dies kann für informationstechnische Geräte und Programme angenommen werden, die eine oberste Landesbehörde oder das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz als solche bezeichnet hat.
(3)Die Wirksamkeit der Genehmigung endet vier Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie erteilt worden ist. Bei Folgeanträgen ist die Erklärung nach Satz 1 erneut abzugeben.
(4)Die Genehmigung kann aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen werden. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Lehrkraft gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt oder die von ihr abgegebenen Zusicherungen nicht einhält. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Verstöße unverzüglich der obersten Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5)Über die erteilten Genehmigungen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Nachweis zu führen. Auch der Widerruf einer Genehmigung ist zu dokumentieren.
(6)Für den Datenverkehr zwischen den Lehrkräften und der Schule sowie zwischen mehreren informationstechnischen Geräten der Lehrkräfte gilt § 12 Absatz 6 Satz 2 entsprechend.
(7)Eine Genehmigung nach Absatz 1 berechtigt nicht dazu, die personenbezogenen Daten durch Dritte verarbeiten zu lassen, auch nicht durch die Nutzung von so genannten „Cloud-Diensten“. Über § 17 Absatz 2 hinausgehende Ausnahmen hiervon kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift vorsehen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MSB.Schl.-H. 2015, 163 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002ED6NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchulDSV_SH_!_18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.