Landesverordnung über die Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern in den schleswig-holsteinischen Häfen (Hafensicherheitsverordnung - HSVO) Vom 28. Februar 2012 § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. gefährliche Güter alle Stoffe oder Gegenstände, die aufgrund der im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuwendenden Vorschriften über gefährliche Seefrachtgüter, über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenschifffahrtsstraßen und mit Binnenschiffen sowie über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit der Eisenbahn nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden dürfen, 2. nationale Regelungen
- a)die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784),
- b)die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733),
- c)die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBI. I S. 4350), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2803), 3. internationale Regelungen
- a)das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2010 (BGBl. II S. 1550),
- b)das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), eingeführt durch Gesetz vom 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489), in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2010 (BGBl. II S. 1412),
- c)die Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID), eingeführt durch Gesetz vom 21. Dezember 1964 (BGBl. II S. 1517), in der Fassung der 16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. II S. 1273),
- d)der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl. 2010 S. 554),
- e)die Bekanntmachung des Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter in der Ostsee (MoU) in der Kopenhagen-Fassung vom 15.-17. Juni 2004 und Anlage 1 der Haapsalu-Fassung vom 25.-26. August 2009 (VkBl. 2009 S. 782), 4. Umgang mit gefährlichen Gütern die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung gefährlicher Güter, 5. Beförderung nicht nur die Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Belieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden, 6. Umschlag das Be- und Entladen von Fahrzeugen, einschließlich der Bereitstellung zu ladender und gelöschter Güter in den Kaischuppen, auf Freiladeflächen und sonstigen Lagerplätzen sowie in Hafengüterfahrzeugen nach Anlieferung oder zum Abtransport, 7. Lagerung jede Aufbewahrung von Gütern in Räumen oder im Freien, die nicht Beförderung oder Umschlag ist, 8. Durchfuhrgut an Bord von See- und Binnenschiffen befindliches und nicht zum Umschlag im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmtes gefährliches Gut, 9. Fahrzeuge alle Land- und Wasserfahrzeuge, 10. Fahrzeugladungen Güterpartien, die auf Landfahrzeugen ohne Umladung auch in Schiffen befördert werden, 11. Bereitstellung Bereitgestellt ist eine Güterbeförderungseinheit (CTU), wenn diese als Unit in der Schiffsliste von der Reederei gemeldet oder gebucht und zum Abzug vom Gefahrgutplatz auf das Schiff freigegeben ist oder im Vorstauraum des Anlegers zwecks späterer Verschiffung abgestellt wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 321 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EDDNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HfSiV_SH_!_2