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§ 3 SAVOGym Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Schulartwechsel Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasie

Landesverordnung über die Sekundarstufe I der Gymnasien (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) Vom 4. Juli 2011 § 3 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen und Schulartwechsel

(1)Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler im Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht in die 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums versetzt wird, ist in die 7. Jahrgangsstufe der Regionalschule oder der Gemeinschaftsschule schrägversetzt. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen und den Eltern gemeinsam mit dem Zeugnis zu übermitteln.
(2)Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt nach Absatz 3 verbindet. Die Klassenkonferenz kann am Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass er oder sie in der folgenden Jahrgangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern entscheiden, ob der Empfehlung gefolgt werden soll.
(3)Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass die erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahrgangsstufe aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, verbindet sie den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit dem Vorbehalt, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin einer erfolgreichen Mitarbeit entgegenstehende erhebliche fachliche Mängel gegeben sind. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest. Hat die Schülerin oder der Schüler ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 2 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach Satz 1 wiederholt und gelangt die Klassenkonferenz weiterhin zu der Auffassung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit aus den in Satz 1 genannten Gründen im folgenden Schuljahr nicht zu erwarten ist, ist sie oder er in die nachfolgende Jahrgangsstufe der Regional- oder Gemeinschaftsschule schrägversetzt. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen und den Eltern gemeinsam mit dem Zeugnis zu übermitteln.
(4)Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Im achtjährigen Bildungsgang werden alle Schülerinnen und Schüler versetzt, deren Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die Jahrgangsstufe
  1. Durchlaufen die Schülerinnen und Schüler das Wiederholungsjahr ohne Erfolg, findet Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung. Im neunjährigen Bildungsgang werden alle Schülerinnen und Schüler versetzt, bei denen eine erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Sofern die erfolgreiche Mitarbeit aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, erfolgt die Versetzung mit einem Vorbehalt entsprechend Absatz 3 Satz
  2. Der durch die Versetzung erworbene Hauptschulabschluss bleibt hiervon unberührt. Absatz 3 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(5)Im neunjährigen Bildungsgang erfolgt das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 11 durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die Jahrgangsstufe 10. Die Wiederholung ist einmal möglich.
(6)Im achtjährigen Bildungsgang richtet sich das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 11 nach den Bestimmungen der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung vom
  1. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Juli 2011 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 144).
(7)Die Eltern können zum Schuljahresende jeder Jahrgangsstufe den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler eine Jahrgangsstufe überspringt oder aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Jahrgangsstufe wiederholt. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Sie prüft im Übrigen zu jedem Zeugnistermin, ob das Überspringen einer Jahrgangsstufe empfohlen werden kann.
(8)Gelangt eine Schülerin oder ein Schüler durch das Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen vom neunjährigen in den achtjährigen Bildungsgang oder vom achtjährigen in den neunjährigen Bildungsgang, beschließt die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern, in welcher Jahrgangsstufe die Schullaufbahn fortgesetzt wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBK. Schl.-H. 2011, 142 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EDENN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GymVersV_SH_!_3

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