Obsah (4)
§ 3Artikel 2§ 1Artikel 1verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) Vom 9. April 2008 § 2 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestim
§ 3der EG-Wasserrahmenrichtlinien-Umsetzungsverordnung vom 10.
November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 567), „Binnengewässer“
Artikel 2der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2000 (ABl. EU Nr. L 327/1), 2. „Grundwasser“, „Küstengewässer“ und „Einzugsgebiet“
§ 1Abs.
1 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 2002 (BGBl I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 666), sowie
- „betroffene Öffentlichkeit“
Artikel 1Abs.
2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985 (ABl. EU Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) entsprechend.
(2)Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Dauerhaft“ oder „auf Dauer“: in Bezug auf ein Badeverbot eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison; 2. „Verschmutzung“: das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 7 und 8 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen; 3. „Badesaison“: der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. September eines Kalenderjahres, soweit nicht das für Gesundheit zuständige Ministerium (Gesundheitsministerium) auf Ersuchen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt; 4. „Bewirtschaftungsmaßnahmen“:
- a)Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
- b)Erstellung eines Überwachungszeitplans;
- c)Überwachung der Badegewässer;
- d)Bewertung der Badegewässerqualität;
- e)Einstufung der Badegewässer;
- f)Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
- g)Information der Öffentlichkeit;
- h)Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung;
- i)Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung; 5. „Kurzzeitige Verschmutzung“: eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die die Kreise und kreisfreien Städte unter Einbeziehung sonstiger Behörden, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt haben (Anlage 2). 6. „Ausnahmesituation“: ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, das oder die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirkt und bei dem oder der nicht damit gerechnet wird, dass es oder sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftritt. 7. „Datensatz über die Badegewässerqualität“: die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden; 8. „Bewertung der Badegewässerqualität“: der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode. 9. „Massenvermehrung von Cyanobakterien“: ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren; 10. „Badestelle“: Badestelle ist das Badegewässer einschließlich der angrenzenden Landfläche mit den dazugehörigen Einrichtungen. 11. „Betreiberin oder Betreiber“: sind Personen, die eine Badestelle einrichten oder betreiben, insbesondere Gemeinden oder Ämter, die das Baden an einem Badegewässer gemäß § 1 Abs. 3 zulassen. 12. „Sonstige Behörden“: sind alle Behörden, die weitere Zuständigkeiten im Umwelt- und Hygienerecht besitzen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 169 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EE0NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BadGewQualV_SH_!_2