Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) Vom 9. April 2008 § 3 Überwachung, Untersuchung, Untersuchungsstellen
(1)Die Kreise und kreisfreien Städte bestimmen vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und erfassen sie in Listen.
(2)Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie erfolgt durch Besichtigungen und Probenahmen. Untersuchungen der Badegewässerproben, soweit diese nicht vor Ort durch die Kreise und kreisfreien Städte vorgenommen werden können, führen die Medizinaluntersuchungsämter durch.
(3)Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(4)Die Kreise und kreisfreien Städte erstellen für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen. Die Überwachungszeitpläne sind fünf Jahre aufzubewahren. Wenn es unter Berücksichtigung des Einzelfalles zum Schutze der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, nehmen die Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Überwachung außerhalb des Überwachungszeitplans weitere Badegewässerproben und lassen sie untersuchen.
(5)Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(6)In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er ist nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufzunehmen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 zu informieren.
(7)Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden; ihre Gleichwertigkeit muss vom Umweltbundesamt allgemein festgestellt und im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht worden sein.
(8)Die Kreise und kreisfreien Städte teilen ihre Überwachungsergebnisse den örtlichen Ordnungsbehörden mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen sind auch die sonstigen Behörden unverzüglich hinzuweisen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 169 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EE0NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BadGewQualV_SH_!_3