Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) Vom 9. April 2008 § 9 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten, Badeverbote
(1)Sobald die Kreise und kreisfreien Städte von unerwarteten Umständen Kenntnis erhalten, die die Badegewässerqualität und die Gesundheit der Badenden beinträchtigen oder nach allgemeinen Erkenntnissen beieinträchtigen können, sorgen sie in Zusammenarbeit mit den sonstigen Behörden unverzüglich für die notwendigen Bewirtschaftungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot nach Absatz 2 ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2)Für Badegewässer, die zum Baden ungeeignet sind, ist ein Badeverbot auszusprechen. Ein Badegewässer ist insbesondere zum Baden ungeeignet, wenn
- nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung mit einer fäkalen Verunreinigung des Badegewässers zu rechnen ist, soweit davon eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden ausgeht,
- bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia Coli ein Einzelwert von mehr als 1.800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt wird und eine unverzüglich veranlasste Kontrolluntersuchung an mindestens einer Probenahmestelle die Überschreitung der oben angegebenen Werte bestätigt wird oder
- Algen in einer Konzentration vorhanden sind, die geeignet ist, die Gesundheit der Badenden zu gefährden. Das Badeverbot ist örtlich und durch deutlich sichtbare Schilder oder Zeichen an der Badestelle bekannt zu machen.
(3)Ein Badegewässer ist nach einem Badeverbot wieder zum Baden geeignet, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Ergebnis einer Ortsbesichtigung ohne negativen Befund ist und im Falle eines Badeverbotes nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 bei Untersuchungen an zwei nachfolgenden Tagen Einzelwerte von nicht mehr als den in Absatz 2 Nr. 2 angegebenen Werten festgestellt werden.
(4)Wird im Zusammenhang mit einer kurzzeitigen Verschmutzung ein Überschreiten der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Werte für Escherichia Coli oder für Intestinale Enterokokken festgestellt oder wird damit gerechnet, wird für die Zeit der kurzzeitigen Verschmutzung ein Badeverbot ausgesprochen.
(5)Die Anordnung eines Badeverbotes sowie seine Aufhebung sind unverzüglich den Kreisen und kreisfreien Städten und dem Gesundheitsministerium oder einer von diesem benannten Stelle mitzuteilen.
(6)Bei Hinweisen auf sonstige Verunreinigungen eines Badegewässers, bei denen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Badenden zu rechnen ist und bei möglicher Algenmassenentwicklung, ist auf ortsübliche Weise vor dem Baden zu warnen. Die Badewarnung ist den Kreisen und kreisfreien Städten mitzuteilen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 169 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EE0NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BadGewQualV_SH_!_9