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§ 12 BadGewQualV SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein - Information der Öffentlichkeit Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der

Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) Vom 9. April 2008 § 12 Information der Öffentlichkeit

(1)Die Kreise und kreisfreien Städte sorgen dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden: 1. die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach näherer Maßgabe entsprechend der Festlegungen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG, 2. eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils, 3. bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
  1. a)eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
  2. b)eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat, und
  3. c)eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt, 4. Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse, 5. Informationen über Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen gemäß § 9 Abs. 1, 6. wenn das Baden verboten wird oder vor dem Baden gewarnt wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen, 7. wenn auf Dauer das Baden verboten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer und 8. eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2.
(2)Das Gesundheitsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
  1. eine Liste der Badegewässer,
  2. die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,
  3. bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung gemäß § 5 Abs. 4 anzugehen, und
  4. bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über a) die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können, b) die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer, c) die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen. Die in Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 169 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EE0NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BadGewQualV_SH_!_12

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