verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) Vom 9. April 2008 Anlage 2 (§ § 4 und 5) BEWERTUNG UND EINSTUFUNG VON BADEGEWÄSSERN 1. AUSGEZEICHNETE QUA
§ 3Abs.
5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist. 2. GUTE QUALITÄT Badegewässer sind als "gut" einzustufen,
- a)wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die "gute Qualität" festgelegten Werte sind und
- b)für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
- aa)Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
- bb)es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und cc die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des
§ 3Abs.
5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist. 3. AUSREICHENDE QUALITÄT Badegewässer sind als "ausreichend" einzustufen,
- a)wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser d als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte sind und
- b)für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
- aa)Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
- bb)es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
- cc)die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des
§ 3Abs.
5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist. 4. MANGELHAFTE QUALITÄT Badegewässer sind als "mangelhaft" einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum a die Perzentil-Werte b bei den mikrobiologischen Werten schlechter c sind als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte. ANMERKUNGEN
- a)"Letzter Bewertungszeitraum" bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Abs. 3 angegebenen Zeitraum.
- b)Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log 10 -Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet: 1. Ausgangswert ist der log 10 -Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log 10 -Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.) 2. Es wird das arithmetische Mittel der log 10 -Werte (µ) berechnet. 3. Es wird die Standardabweichung der log 10 -Werte (σ) berechnet. Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,282 σ). Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,65 σ).
- c)„Schlechter" bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
- d)„Besser" bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 169 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EE0NN00000000023