Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen (EMSVO-W) Vom 15. Februar 2008 § 11 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
(1)Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt.
(2)In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung.
(3)Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(4)Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses.
(5)Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses werden die zuletzt erteilten Noten der in § 6 Abs. 1 genannten Fächer berücksichtigt. Dem Prüfling wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend" sind oder eine Endnote „mangelhaft" in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend" oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.
(6)Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist dem Prüfling ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2 auszustellen.
(7)Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 aufzuführen sind. Bei Nichtbestehen der Realschulabschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings, ob aufgrund der bei der Prüfung gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann.
(8)Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 EMSVO-W, vom 18.06.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 30.07.2018 § 11 EMSVO-W, vom 15.02.2008, gültig ab 01.08.2008 bis 30.04.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF.Schl.-H. 2008, 101 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EE4NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WaldorfH%2FRSchulPrV_SH_!_11