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§ 2 ExternenPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Antrag auf Zulassung Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schula

Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen (ExternenPVO) Vom 15. Februar 2008 § 2 Antrag auf Zulassung

(1)Die angestrebte Prüfung kann grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt abgelegt werden, zu dem bei Fortsetzung des Schulbesuchs der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder der Mittlere Schulabschluss erlangt worden wäre.
(2)Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag, der an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist. Bewerberinnen und Bewerber aus Vorbereitungskursen, die von staatlich anerkannten Weiterbildungsträgern durchgeführt werden, können den Antrag über die Leiterin oder den Leiter des Vorbereitungskurses an die für den Sitz des Trägers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde stellen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen.
(3)Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. eine beglaubigte Ausweiskopie oder eine beglaubigte Geburtsurkunde und Meldebescheinigung,
  2. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und gegebenenfalls bisheriger beruflicher Tätigkeiten mit einem unterzeichneten aktuellen Lichtbild,
  3. beglaubigte Kopien der Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der zuletzt besuchten Schulen sowie Nachweise über sonstige Ausbildungen,
  4. eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,
  5. Angaben über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung und die in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Themen,
  6. bei Bewerberinnen und Bewerbern unter 18 Jahren eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten,
  7. eine Erklärung zur Wahl der mündlichen Prüfungsfächer nach §
  8. Die Angaben zu Nr. 3 und Nr. 5 sind bei Schülerinnen und Schülern nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen nicht erforderlich. Zusätzlich kann dem Antrag beigefügt werden:
  9. der Antrag auf Anerkennung eines Fremdsprachen-Zertifikates des Deutschen Volkshochschulverbandes gemäß § 7 Abs. 3,
  10. die Erklärung, dass bei der Prüfung für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss eine zusätzliche Prüfung in der ersten Fremdsprache oder gemäß § 7 Abs. 2 in der Herkunftssprache gewünscht wird,
  11. die Erklärung, dass bei der Prüfung für den Mittleren Schulabschluss anstelle der Prüfung in der ersten Fremdsprache gemäß § 7 Abs. 2 eine Prüfung in der Herkunftssprache gewünscht wird,
  12. die Erklärung, dass Religion als zusätzliches Prüfungsfach gewünscht wird,
  13. die Erklärung, anstelle einer mündlichen Prüfung ein fächerübergreifend bearbeitetes Thema präsentieren zu wollen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 ExternenPVO, vom 27.05.2013, gültig ab 31.07.2013 bis 31.07.2014 § 2 ExternenPVO, vom 15.02.2008, gültig ab 01.08.2008 bis 30.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF.Schl.-H. 2008, 109 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EE5NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=H%2FRSchulNSchPrV_SH_!_2

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