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§ 7 ExternenPVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Schriftliche Prüfung Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schula

Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen (ExternenPVO) Vom 15. Februar 2008 § 7 Schriftliche Prüfung

(1)Die schriftliche Prüfung für den Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses erfolgt in den Fächern Deutsch und Mathematik, auf Wunsch der oder des zu Prüfenden auch in der ersten Fremdsprache. Die schriftliche Prüfung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.
(2)In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Prüflinge, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in der Muttersprache zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen.
(3)Bei Vorlage eines anerkannten Fremdsprachen-Zertifikats auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (GERR) entfällt die Prüfung in der ersten Fremdsprache.
(4)Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.
(5)Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierzu bestellt hat, eigenständig beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Bei der Festsetzung der Note der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 2 können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken.
(6)Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht mehr bestehen kann. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 ExternenPVO, vom 27.05.2013, gültig ab 31.07.2013 bis 31.07.2014 § 7 ExternenPVO, vom 15.02.2008, gültig ab 01.08.2008 bis 30.07.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBF.Schl.-H. 2008, 109 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002EE5NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=H%2FRSchulNSchPrV_SH_!_7

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